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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Verbringungssperre bestehen. Diese Tiere können vor dem Geburtstermin von den übrigen Rindern der Tierhaltung abgesondert werden.

6 Die Sekundärphase schliesst unmittelbar an die Initialphase an. In der Sekundärphase ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

a. Kälber von Kühen, die nach den Absätzen 5 und 8 unter Verbringungssperre stehen, innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht werden und unter Verbringungssperre stehen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis

b. vorliegt;abortierte Föten von Kühen, die nach den Absätzen 5 und 8 unter Verbringungssperre stehen, innerhalb von einem Tag virologisch oder immunhistochemisch auf BVD untersucht werden;

c. alle verseuchten Tiere geschlachtet werden.

7 Wird die virologische Untersuchung nach Absatz 6 Buchstabe a anhand von Hautbiopsien durchgeführt, so kann die Probenahme gleichzeitig mit der Kennzeichnung der Kälber vom Tierhalter selbst durchgeführt werden.

8 Wird in der Sekundärphase ein verseuchtes Kalb oder ein verseuchter abortierter Fötus festgestellt, so verhängt der Kantonstierarzt über sämtliche trächtigen Kühe der Tierhaltung eine Verbringungssperre. Er kann von einer Verbringungssperre absehen, wenn Muttertier und verseuchtes Kalb vor der Geburt bis zur Schlachtung des Kalbes von den übrigen Rindern der Tierhaltung abgesondert waren.

9 Das Bundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Durchführung des Ausrottungsprogramms.

10 Im Rahmen des Ausrottungsprogramms werden keine Entschädigungen für Tierverluste nach Artikel 32 des Gesetzes geleistet.

Art. 174c Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Rinderhaltungen gelten als anerkannt frei von BVD. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2 Der Kantonstierarzt ordnet zur Überwachung der BVD an, dass:

a. in Tierhaltungen, in denen in den Untersuchungen nach Art. 174b Abs. 6 oder im Rahmen der Überwachung nach Buchstaben b ein verseuchtes Tier festgestellt wurde, während zwei Jahren sämtliche neugeborenen Kälber und Abortfälle untersucht werden;

b. in Tierhaltungen, in denen in den Untersuchungen nach Art. 174b Abs. 6 kein verseuchtes Tier festgestellt wurde, während zwei Jahren die neugeborenen Kälber und Abortfälle von erstkalbenden Kühen untersucht werden.

Art. 174d Verdachtsfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über die betroffene Rinderhaltung an:

a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;