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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten

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Landwirtschaft

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2. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Abschnitt: Betriebsbewilligung für Schlachtanlagen

Art. 6 und Art. 7

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 7 Bst. a

Aufgehoben

Art. 62 Abs. 3 Buchstabe d

3 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt stellt dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung:

d. die Bewilligungen nach Artikel 7;

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3. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Art. 23 Abs. 1 und 2

1Aufgehoben

2 Für den Betrieb einer Anlage für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.

Art. 25, 26 und 27

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 1

1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Anforderungen an die Anlage nach dieser Verordnung und dem übrigen Bundesrecht, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, erfüllt sind. Sie legt in der Betriebsbewilligung den Zweck der Anlage fest, die zugelassene Kategorie von tierischen Nebenprodukten, die höchstzulässige betriebliche Kapazität sowie die Bedingungen und Auflagen.

5 Sie kann entzogen werden, wenn:

a. Aufgehoben

3 SR 817.190

4 SR 916.441.22