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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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Tierseuchenverordnung
3 Nach Absprache mit dem Bundesamt kann gebietsweise auf die Ausmerzung der verseuchten Tiere verzichtet werden.
Art.111e Schutz- und Überwachungszone
1 Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 20 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 100 km.
2 Gebiete, in denen nachweislich keine das Bluetongue-Virus übertragenden Mücken vorkommen (vektorfreie Gebiete), müssen nicht in die Schutz- und Überwachungszone einbezogen werden.
Art.111f Massnahmen in der Schutz- und Überwachungszone
1 In Abweichung von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c sorgt der Kantonstierarzt nach Absprache mit dem Bundesamt in der Schutz- und Überwachungszone:
a. für eine risikobasierte Stichprobenuntersuchung der Bestände, in denen Wiederkäuer gehalten werden; und
b. für eine Überwachung der das Bluetongue-Virus übertragenden Mücken.
2 Innerhalb der Schutz- und Überwachungszone müssen:
a. Wiederkäuer zu den Zeiten, zu denen die übertragenden Mücken aktiv sind, aufgestallt werden;
b. Massnahmen zur Bekämpfung der Mücken an den Tieren, in den Stallungen und in deren unmittelbaren Umgebung durchgeführt werden.
3 Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nicht aus der Schutz- und Überwachungszone verbracht werden, ausser wenn nachgewiesen wird, dass die Spendertiere zum Zeitpunkt der Entnahme nicht verseucht waren.
4 Die Artikel 91 und 92 finden keine Anwendung.
5 Das Bundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.
Art. 111g Aufhebung der Sperrmassnahmen
1 In einem verseuchten Bestand wird die Sperre aufgehoben, wenn nach der Ausmerzung der verseuchten Tiere, die Nachuntersuchung sämtlicher Wiederkäuer nach Ablauf der Inkubationszeit einen negativen Befund ergeben hat.
2 Wird in einem verseuchten Bestand auf die Ausmerzung der verseuchten Tiere verzichtet, so kann die Sperre nach 60 Tagen aufgehoben werden.
3 Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen werden frühestens 28 Tage nach der letzten Ausmerzung verseuchter Wiederkäuer aufgehoben. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung.
4 Die Überwachungszone wird mindestens bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres aufrecht erhalten.