Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 35 Entstehung und Verjährung der Steuerforderung

Absatz 1 baut auf dem bisherigen Artikel 43 Absatz 3 MWSTG auf. Ergänzt wird die bisherige Norm im Sinne einer Klarstellung durch den Zusatz, dass bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten die Steuerforderung im Zeitpunkt der Zahlung entsteht.

Absatz 2 nimmt die Intention des bisherigen Artikels 45 Absatz 1 MWSTG (insbesondere von dessen Bst. c) auf und setzt ihn redaktionell anders um. Inhaltlich entspricht dieser Absatz dem bisherigen Recht.

Neu ist in Absatz 3 die Verjährung explizit geregelt. Sie richtet sich jedoch bereits heute nach dem für die Inlandsteuer geltenden Recht (Art. 30 bis 32 E-MWSTG).

4. Titel: Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer) Art. 36 Anwendbares Recht und zuständige Behörde

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 72 MWSTG. Eine redaktionelle Änderung hat die Sachüberschrift erfahren.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich dem bisherigen Artikel 82 MWSTG. Der Begriff „Steuer auf der Einfuhr“ wurde durch „Einfuhrsteuer“ ersetzt. Ausserdem wurden in Absatz 3 die Verweise auf andere Bestimmungen im MWSTG angepasst. Zur Klarstellung, welche Erhebungen der ESTV übertragen werden können, wird nicht mehr von steuerpflichtigen Personen gesprochen, da dies unter dem Titel „Einfuhrsteuer“ so verstanden werden könnte, dass damit diejenige Person gemeint ist, welche die Einfuhrsteuer zu entrichten hat. Die Bestimmung bezieht sich jedoch auf das Unternehmen, welches bei ESTV oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Register der steuerpflichtigen Unternehmen eingetragen ist.

Art. 37 Steuersubjekt

Artikel 37 E-MWSTG entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 75 MWSTG. Es sind nur redaktionelle Anpassungen, insbesondere an das neue Zollgesetz (nZG), welches per 1. Mai 2007 in Kraft treten wird, vorgenommen worden. Ausserdem wurde der Titel der Sachüberschrift geändert.

Art. 38 Steuerobjekt

Artikel 38 E-MWSTG entspricht dem bisherigen Artikel 73 Absätze 1 und 3 MWSTG.

Absatz 3 ist neu und hält fest, dass mehrere zusammenhängende Leistungen (Mehrheit von Leistungen) bei der Einfuhrsteuer gleich zu behandeln sind wie bei der Inlandsteuer (vgl. Art. 16 E-MWSTG).

Art. 39 Steuerbefreite Einfuhren

In Absatz 1 wurde die bisherige Ziffer 2 von Artikel 74 MWSTG weggelassen und eine Ziffer 7 neu aufgenommen. Es handelt sich dabei um Anpassungen an das neue