Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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3. Titel: Steuer auf Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Bezügersteuer)
Die Bezügersteuer ist neu in einem eigenen Titel konzentriert, statt wie heute an verschiedenen Stellen im Gesetz verstreut. Damit wird die Übersichtlichkeit erhöht und die Anwendung des Gesetzes erleichtert.
Art. 33 Steuerpflicht
In Artikel 33 wurde in etwa die bisherige Regelung von Artikel 24 MWSTG (sowie Art. 10 und Art. 28 Abs. 4 MWSTG) übernommen. Es handelt sich insbesondere um redaktionelle Anpassungen. Neu ist jedoch, dass Dienstleistungen, welche dem Erbringerortsprinzip gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f E-MWSTG unterliegen, nicht mehr von der Bezügersteuer erfasst werden. Diese Änderung betrifft nur wenige Steuerpflichtige, ist doch diese Vorschrift heute praktisch nur bei grenzüberschreitend erbrachten Vermittlungsdienstleistungen von Bedeutung. Die zu erwartenden Steuerausfälle sind dementsprechend gering. Die Änderung ist zudem eine Vereinfachung, deren Anwendungsbereich klar umgrenzt ist. Für bereits steuerpflichtige Personen zählt ausserdem die 10’000 Franken-Limite nicht mehr. Daraus folgt, dass bereits steuerpflichtige Personen neu grundsätzlich jeden Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, welche dem Empfängerortsprinzip gemäss Artikel 5 Absatz 1 E-MWSTG unterliegen, zu versteuern haben. Auch dies stellt eine deutliche Vereinfachung dar und zeitigt in der Regel keine Auswirkungen, da die steuerpflichtigen Personen diese Steuer als Vorsteuer wiederum in Abzug bringen können.
Absatz 1 Buchstabe b stellt klar, dass Datenträger ohne Marktwert, die in die Schweiz gelangen, nicht bei der Einfuhr besteuert werden, dass aber der Wert der Datenträger einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistung von der Bezügersteuer erfasst wird und vom Leistungsempfänger zu versteuern ist. Dies gilt bereits heute, ist aber nur bei der Einfuhrsteuer in Artikel 73 Absatz 3 MWSTG erwähnt. Kein Marktwert besteht für Software, deren Einfuhr ein Vertrag zugrunde liegt, der die Anzahl und / oder Periodizität der Ablieferung von Datenträgern während der Vertragsdauer nicht festlegt (z. B. Wartungsvertrag) und der darüber hinaus noch weitere Leistungen (z. B. Unterstützung) einschliesst. Kein Marktwert besteht ferner, wenn für ein eingeführtes Computerprogramm wiederkehrende Lizenzgebühren zu zahlen sind oder ein Computerprogramm auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. Soweit aufgrund eines selbständigen Rechtsgeschäfts erbracht, liegt auch bei der Ablieferung von Plänen durch Architekten und Ingenieure sowie beim Überlassen von Rechten und immateriellen Werten kein Marktwert vor. Ferner bei der Ablieferung von Rechtsschriften durch Anwälte, bei Gutachten von Sachverständigen und bei Übersetzungen von Texten. Die Art des Trägers (Papier, Disketten, CD-ROM usw.) spielt dabei keine Rolle.
Art. 34 Steuerbemessung und Steuersätze
Der Artikel hält fest, dass für die Steuerbemessung und die anwendbaren Steuersätze bei der Bezügersteuer die Bestimmungen über die Inlandsteuer gelten (Artikel 20 und 22 E-MWSTG).