Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Art. 42 Entstehung und Verjährung der Steuerforderung
Die Sachüberschrift wurde redaktionell überarbeitet.
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen dem bisherigen Artikel 78 MWSTG. Es wurden nur redaktionelle Änderungen im Sinne von Klarstellungen und im Hinblick auf das neue Zollgesetz vorgenommen.
Der Inhalt von Absatz 4 ist heute in Artikel 79 MWSTG geregelt. Inhaltlich ist er neu. Die Verjährung der Einfuhrsteuerschuld soll sich neu nach dem Zollgesetz richten. Es wird deshalb ein Verweis eingefügt. Für den Zollschuldner macht es keinen Unterschied und soll es auch keinen Unterschied machen, ob er Einfuhrsteuer oder Zoll zu zahlen hat. Für die EZV wird die Erhebungswirtschaftlichkeit verbessert. Aufgrund der Änderung und Verkürzung der Verjährungsfristen bei der Inland- und Bezügersteuer sind die Fristen bei der Einfuhrsteuer nun unterschiedlich (vgl. Art. 30 ff. E-MWSTG). Die absolute Verjährung beträgt bei der Einfuhrsteuer 15 Jahre, bei der Inland- und der Bezügersteuer 10 Jahre. Die Analogie zu Artikel 75 nZG ist höher zu gewichten als die Angleichung an die Inlandsteuer. Der Unterschied in der Verjährungsdauer rechtfertigt sich auch durch die unterschiedlichen Verfahren und Zuständigkeiten.
Art. 43 Verzugszins
Artikel 43 ist neu. Das geltende MWSTG regelt den Verzugs- und Vergütungszins explizit einzig für die Inlandsteuer. Unter dem Titel „Steuer auf den Einfuhren“ fehlen diesbezügliche Normen. Im neuen Zollgesetz, welches am 1. Mai 2007 in Kraft tritt, ist unter anderem auch der Verzugs- und Vergütungszins geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen weichen von denjenigen der Steuer auf dem Umsatz im Inland ab. Aus diesem Grund sind in den Artikeln 19d bis 19f MWSTGV entsprechende Bestimmungen über den Verzugs- und Vergütungszins vorgesehen, welche gleichzeitig mit dem neuen Zollgesetz in Kraft treten werden. Die MWSTGV-Änderungen sind nun im Rahmen der Totalrevision des MWSTG in das neue Gesetz zu integrieren, da dies systematisch der richtige Ort ist. Die Mehrwertsteuer ist im Gegensatz zu den übrigen von der EZV zu erhebenden Abgaben eine Allphasensteuer. Zudem besteht bei dieser Steuer ein Rückerstattungsanspruch für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern während fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erhoben worden ist (Art. 45 Abs. 1 E-MWSTG). Dies sind nebst der Abweichung von den Inlandbestimmungen die Gründe, weshalb bezüglich Verzugszinspflicht eine vom Zollrecht abweichende Regelung sachgerecht ist. Denn die im Inland als steuerpflichtige eingetragenen Unternehmen würden kaum verstehen, wenn bei der Umwandlung einer wegen des Zollrechts erfolgten provisorischen Veranlagung in eine definitive Veranlagung Verzugszins erhoben würde.
Art. 44 Ausnahmen von der Verzinsungspflicht
Der Artikel ist neu. Sein Inhalt ist heute in der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTGV) enthalten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 43 E-MWSTG verwiesen.