Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Zollgesetz. Ansonsten wurden im Absatz 1 nur redaktionelle Änderungen im Sinne von Klarstellungen vorgenommen. Die Ziffern sind aber der besseren Übersichtlichkeit halber neu geordnet. Zuerst werden die namentlich befreiten Gegenstände genannt und alsdann die Gegenstände, welche nur bei Veranlagung nach einem bestimmten Zollverfahren steuerfrei sind.
In Ziffer 3 wurde „bearbeitet“ mit „geschaffen“ ersetzt. Die französischen bzw. italienischen Gesetzestexte sprechen in diesem Zusammenhang von „créés“ und „create“. In diesen beiden Gesetzen lehnt sich die Terminologie an das Urheberrecht an. Diese Korrektur erfolgt einzig in Angleichung an die französische und italienische Fassung. Materiell ändert sich nichts.
Ziffer 5 hat öfters zu Missverständnissen geführt. Zudem ist eine Steuerbefreiung vorzusehen, welche im aktuellen Wortlaut nicht enthalten ist, aber von der EZV bereits heute gewährt wird. Diese Ziffer entspricht der heutigen Praxis der EZV. Materiell ändert sich somit nichts. Die Folgen des steuerfreien Verbringens eines im Ausland gemieteten Luftfahrzeugs ins Inland durch ein Luftverkehrsunternehmen nach Ablauf des Mietverhältnisses soll in der Verordnung geregelt werden.
Absatz 2 ist neu. Es handelt sich um eine Anpassung an das neue Zollgesetz.
Art. 40 Berechnung der Steuer
In Absatz 1 wurden hauptsächlich redaktionelle Änderungen zum bisherigen Artikel 76 Absatz 1 MWSTG angebracht. Die Sachüberschrift wurde geändert.
Buchstabe c wurde neu formuliert. In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Steuerschuldner davon ausgingen, die Steuerpflicht bei der Einfuhr sei auch gegeben, wenn ein ausländisches Unternehmen keine Einbau-, sondern nur Montagematerialien einführt, um damit im Inland werkvertragliche Leistungen zu erbringen bzw. Arbeiten zu besorgen. Um dieses Missverständnis auszuräumen, soll der Wortlaut klarer gefasst werden.
Absatz 3 Buchstabe b hat ebenfalls eine Klarstellung erfahren: Werden Gegenstände bei einer Grenzzollstelle zum Transit und später bei der Inlandzollstelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, entsteht bei der Anmeldung zum Transit eine bedingte und bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine unbedingte Steuerforderung. Wie bereits bei Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5 E-MWSTG erwähnt, ist bei der Einfuhr von Gegenständen eine einheitliche Besteuerung der Beförderungs-, Versand- und allen damit zusammenhängenden Leistungen anzustreben. Deswegen und wegen der Systematik des neuen Zollrechts kann nicht mehr vom ersten inländischen Bestimmungsort ausgegangen werden. Vielmehr ist nur noch der Bestimmungsort der Gegenstände massgebend. Dessen Umschreibung ist identisch mit derjenigen des Artikels 76 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG. Es ist mithin der Ort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung nach Artikel 42 E-MWSTG entsteht, zu befördern sind. Die Änderungen bezwecken eine Klarstellung und sind Folge des neuen Zollrechts. Sie sind mit Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5 E-MWSTG abgestimmt.
Art. 41 Steuersätze
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 77 MWSTG.