Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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genschaften käme in sachliche Problemfelder und wäre aufwändig in der Erhebung. Sie wird vom Beauftragten nicht empfohlen. Heute werden die Unternehmen, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze erbringen, mit einer Schattensteuer (taxe occulte) auf den Investitionen und sonstigen Leistungsbezügen belastet; man spricht deshalb von einer unechten Befreiung. Auch diese sei nicht „ideal“. Sie bringe jedoch dem Staat grosse Einnahmen. Der Beauftragte bestätigt, dass die meisten der bisher (unecht) befreiten Leistungen der MWST unterstellt werden können. Das Verhältnis zwischen dem Aufwand für die Erhebung und den damit erzielten Mehreinnahmen (zwecks Finanzierung eines möglichst tiefen Steuersatzes) vermöge allerdings nicht überall zu befriedigen. Im Bericht wird vor allem aufgezeigt, dass das Potential für eine massive Verbesserung der Mehrwertsteuer (eine „optimale“ MWST) durchaus gegeben ist. Es geht um grundlegende Möglichkeiten wie einen neu konzipierten Vorsteuerabzug (bei der beispielsweise Subventionen nicht mehr zu einer Kürzung führen), eine Öffnung der freiwilligen Steuerpflicht, eine Erweiterung der Saldosteuersatzmethode und des Meldeverfahrens, eine Kleinunternehmerregelung, den Abbau des Formalismus, die Abkehr vom Prinzip der Selbstveranlagung und vieles Weitere mehr. Mit Blick auf den Einheitssatz gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass ein solcher Vereinfachungen bringe, ein Zweisatz-Modell aber kein systematischer Sündenfall sei.
1.1.5 Parlamentarische Vorstösse
Die Berichte „10 Jahre Mehrwertsteuer“ und „Spori“, aber auch die seit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes gesammelten Erfahrungen und Reaktionen von Steuerpflichtigen, Verbänden und Beratern zeigen, dass Änderungen des Mehrwertsteuerrechts nötig sind. Auch im Parlament sind im Zusammenhang mit der Thematik der Mehrwertsteuer zahlreiche Vorstösse hängig:
∑ Motion Lustenberger (00.3154): Wahlweise Möglichkeit der jährlichen Ab-
rechnung der Mehrwertsteuer;
∑ Motion Merz (03.3481): Änderung des MWSTG, so dass auch Effektenhändler
zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet werden;
∑ Motion Triponez (03.3622): Verringerung der administrativen Belastung durch
die Mehrwertsteuer mittels Förderung der Saldosteuersatzmethode;
∑ Parlamentarische Initiative Chevrier (04.478): Aufhebung der Vorsteuerab-
zugskürzung bei Subventionen der öffentlichen Hand. Streichung von Artikel 38 Absatz 8 2. Satz MWSTG;
∑ Motion Schlüer (04.3338): Reduktion des Mehrwertsteueraufwands durch
Vereinfachung der Mehrwertsteuer;
∑ Motion der Christlichdemokratischen Fraktion (04.3495): Umfassende Revisi-
on des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer;
∑ Motion Hess (04.3655): Änderung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer
2 MWSTG, so dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz auch für Ess- und Trinkwaren gilt, die im Rahmen von gastgewerblichen Lieferungen abgegeben werden;
∑ Parlamentarische Initiative Leutenegger (05.455): Änderung der Aufrech-
nungspraxis der Eidg. Steuerverwaltung; neuer Artikel 62bis MWSTG;