Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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stimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gilt dieser künftig als am Ort des Sitzes des Empfängers erbracht.
Art. 6 Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen
Dieser Artikel fasst die heute in den Artikeln 12 und 16 MWSTG verstreuten Kompetenzen des Bundesrates zusammen, die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen und Lieferungen sowie den Ort der Leistungserbringung auf dem Verordnungsweg zu ändern, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Diese Kompetenzdelegation ist wichtig, da es schwierig ist, die Fälle, die dem Erbringerortsprinzip unterliegen, umfassend und abschliessend aufzuzählen. Nichtsdestotrotz muss das Gesetz eine abschliessende Aufzählung enthalten, da sonst der Steuerpflichtige auf seine Frage, an welchem Ort seine Dienstleistung steuerbar ist, im Gesetz keine Antwort findet und das Gesetz somit lückenhaft ist. Es können sich auch neue Sachverhalte ergeben, für welche es notwendig ist, rasch den optimalen Besteuerungsort zu bestimmen. Damit kann insbesondere auch die Gleichbehandlung in- und ausländischer Leistungserbringer sichergestellt werden.
Art. 7 Nachweis
Dieser Artikel ist neu. Er fasst die gesamte Nachweisproblematik für das Mehrwertsteuerrecht zusammen, welche heute nur teilweise explizit geregelt ist, beispielsweise in den Artikeln 20 oder 38 Absatz 1 MWSTG.
Absatz 1 hält als Grundsatz zur Klarheit die allgemeingültige Regel fest, dass die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen die Steuerbehörde trägt, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen aber grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt. Dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen.81
Heute werden an die Beweise für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen strenge formelle Anforderungen gestellt. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt der Nachweis als nicht erbracht, und der Steuerpflichtige hat die Folgen seines „Beweisnotstandes“ zu tragen. Mit der Erweiterung der Mehrwertsteuerverordnung um die Artikel 15a und 45a per 1. Juli 2006 ist diese Formstrenge bereits stark gelockert worden. Artikel 7 E-MWSTG nimmt diese Erweiterungen auf. Künftig soll von der steuerpflichtigen Person nur noch verlangt werden, dass sie ihre Geschäftsfälle entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäss verbucht. Ist dies der Fall, ist sie bezüglich des Nachweises grundsätzlich an keine Form mehr gebunden. Dies hält Absatz 2 fest.
Ergänzt wird dieser Nachweisartikel durch die klare gesetzliche Bestimmung in Artikel 74 Absatz 5 E-MWSTG, dass allein aufgrund von Formmängeln die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Steuernachforderungen erheben darf, wenn erkennbar
81 BGE 121 II 257 E. 4c/aa und 121 II 273 E. 3c/aa; Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl. 1995, S. 379 und 415; Urs Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, ASA 56 577 ff.; Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechtes, ASA 49 520; derselbe, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.