Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung von formellen Vorschriften für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Ausserdem wird der Nachweis erleichtert, indem die steuerpflichtige Person in der Wahl ihrer Beweismittel praktisch nicht mehr eingeschränkt ist. Der insofern einschränkende Artikel 2 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 wird für das Mehrwertsteuerverfahren ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt.82 Ferner soll künftig der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelten, was zur Folge hat, dass Nachweise nicht ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig gemacht werden dürfen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Öffnung der Nachweisanforderungen die steuerpflichtige Person nicht davon entbindet, die aufgrund von anderen gesetzlichen Vorschriften geforderten Dokumente einzuholen. Dies gilt beispielsweise für das von der EZV für die Ausfuhr von Gegenständen vorgeschriebene Ausfuhrdokument.

Die Würdigung der vorgelegten Nachweise obliegt den Steuerbehörden des Bundes bzw. den angerufenen Gerichten als entscheidende Instanzen.83

Absatz 3 zählt im Sinne einer „safe haven“-Regelung auf, welche Nachweise die Steuerbehörden des Bundes in jedem Fall für steuermindernde Tatsachen anzuerkennen haben. Dies dient der Rechtssicherheit, denn die steuerpflichtige Person weiss, dass ihr der Nachweis auf jeden Fall gelingt, wenn sie die in diesem Absatz bezeichneten Dokumente beibringt. Auch in Bezug auf Dienstleistungen, welche im Ausland erbracht werden, soll Klarheit geschaffen werden. Diese unterliegen dann nicht der MWST, wenn anhand einer Rechnung mit den Abgaben gemäss Artikel 59 E-MWSTG sowie eines oder mehrerer Verträge zweifelsfrei hervorgeht, um welche Art und Verwendung der erbrachten Leistungen es sich handelt und dass der Leistungsempfänger tatsächlich einen ausländischen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Wie erwähnt, ist die steuerpflichtige Person aber nicht verpflichtet, den Nachweis mittels dieser in Absatz 3 genannten Dokumente zu erbringen. Es können vielmehr auch andere Unterlagen beigebracht werden, um den Anspruch zu begründen. Die ESTV hat die vorgelegten Unterlagen anzunehmen und im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen frei zu würdigen.

Eine Ausnahme von der grundsätzlich formfreien Nachweiserbringung bildet der Reiseverkehr. Hier muss gemäss Absatz 4 nach wie vor die zollamtlich gestempelte Kopie des vom EFD vorgeschriebenen besonderen Ausfuhrdokumentes beigebracht werden, um eine Vorsteuerrückerstattung geltend machen zu können.

Absatz 5 nimmt Artikel 20 Absatz 2, 2. Teilsatz MWSTG auf, welcher sich bewährt hat.

Absatz 6 enthält schliesslich eine Missbrauchsregelung für Fälle, in denen steuerpflichtige Personen die Lockerung des Nachweises der Ausfuhr von Gegenständen missbrauchen.

Art. 8 Indexierung

Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen dem heutigen Artikel 4 MWSTG. Die Fundstellen solcher Beträge im Gesetz werden explizit aufgeführt. Mit dieser Anpassung wird verhindert, dass sich die durch die Frankenbeträge zum Ausdruck ge-

82 vgl. hierzu Artikel 76 Absatz 2 E-MWSTG.

83 Art. 76 Abs. 3 E-MWSTG.