Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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brachten Schwellenwerte kaufkraftmässig völlig von den heutigen Werten entfernen. Die Anpassung erfolgt beispielsweise nicht für die Umsatzlimite von 100’000 Franken in Artikel 9 Absatz 1, deren Überschreiten die Mehrwertsteuerpflicht auslöst. Durch die Festsetzung der Limite auf 100’000 Franken wird diese Limite mit derjenigen des Handelsrechts, welche die Eintragungspflicht in das Handelsregister auslöst, harmonisiert. Es wäre daher nicht opportun, wenn diese Limite aufgrund der in diesem Artikel statuierten Anpassungspflicht in absehbarer Zeit wieder uneinheitlich würde. Ausserdem ist hier zu beachten, dass aus Gründen der Wettbewerbsneutralität neben der Teuerung insbesondere die Steuersätze zu berücksichtigen sind. Allfällige höhere Steuersätze können die aus diesem Schwellenwert resultierenden Wettbewerbsverzerrungen verstärken. Ebenfalls ausgenommen von der Indexierung sind die Bussenbeträge. Die Bussen sollten im Kontext mit dem übrigen Steuerstrafrecht und mit dem Verwaltungsstrafrecht vom Gesetzgeber angepasst werden.

2. Titel: Inlandsteuer

Durch den neuen Aufbau des Gesetzes werden die drei Bereiche, in welchen die Mehrwertsteuer erhoben wird und die in Artikel 3 E-MWSTG definiert werden, auch systematisch klar voneinander abgegrenzt. Der 2. Titel enthält die nötigen Bestimmungen zur Inlandsteuer. Die Bezügersteuer wird anschliessend im 3., die Einfuhrsteuer im 4. Titel behandelt. Die nachfolgenden Artikel beziehen sich also auf die Inlandsteuer.

1. Kapitel: Steuerpflicht Art. 9 Steuerpflicht

Absatz 1: Wer ein Unternehmen betreibt, wie es in Artikel 3 Buchstabe f E-MWSTG definiert ist, mit diesem Unternehmen in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt und Umsätze erzielt, kann nach diesem Gesetz steuerpflichtig werden. Die Steuerpflicht knüpft nicht am Unternehmen, sondern an seinem Rechtsträger an. Dies bedeutet, dass einerseits Personen, welche mehrere Unternehmen betreiben, als einheitliches Steuersubjekt behandelt werden, und dass andererseits Personengesamtheiten (z. B. einfache Gesellschaften) ebenfalls ein Steuersubjekt bilden können. Auf die Rechtsform oder den Zweck des Unternehmens kommt es nicht an. Auch ist nicht erforderlich, dass mit dem Unternehmen ein Gewinn erzielt wird oder ein solcher zu erzielen beabsichtigt ist. Somit können namentlich die in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG genannten Personen (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit) steuerpflichtig werden.

Steuerpflichtig wird aber erst, wer mit einem Unternehmen steuerbare Leistungen gemäss Artikel 14 ff. E-MWSTG erbringt und damit im Inland Umsätze von mehr als 100'000 Franken im Jahr erzielt. Indem statt der heutigen drei nur noch eine einzige Limite zur Begründung der allgemeinen Steuerpflicht führt, kann die bisher schwer verständliche Regelung der Steuerpflicht wesentlich vereinfacht werden. Die bisherigen Sonderregeln in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und d MWSTG entfallen. Wie es sich in der Praxis gezeigt hat, bereitet vor allem die Berechnung der „verbleibenden“ Steuer, mithin der so genannten Steuerzahllast, erhebliche Mühe