Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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und führt gerade bei Neugründungen von kleinen und mittleren Unternehmen sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die ESTV zu grossen steuerlichen Unsicherheiten. Um auch im Bereich der Feststellung der subjektiven Steuerpflicht Vereinfachungen zu erzielen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, soll deshalb diese erhöhte Mindestumsatzgrenze, die mit der Steuerzahllastgrenze gekoppelt ist, abgeschafft werden. Zur Kompensation und zur grösstmöglichen Entlastung der kleinen Unternehmen, deren administrative Aufwendungen überproportional hoch sind, wird im Gegenzug die Limite, die zur Begründung der Steuerpflicht führt, auf 100’000 Franken Umsatz angehoben. Rund 13’000 Kleinunternehmen, welche heute noch steuerpflichtig sind, werden durch die Erhöhung der Umsatzlimite aus dem Register der Steuerpflichtigen gelöscht, womit diese Kleinunternehmen maximal von einer administrativen Erleichterung und einer Vereinfachung profitieren können.

Der Wegfall der höheren Mindest-Umsatzlimite für Sportvereine und kulturelle Institutionen sowie der Wegfall des Kriteriums der Steuerzahllast führen für die Betroffenen zwar zu einer Mehrbelastung, weil sie dadurch neu steuerpflichtig werden. Diese Mehrbelastung wird durch die Anhebung der unteren Limite aber teilweise kompensiert. Häufig überschreiten die Umsätze der kleinen und damit oft ehrenamtlich geführten Sportvereine und kulturellen Institutionen 100’000 Franken im Jahr nicht. Mit der Abschaffung der Sondermindestumsatzgrenzen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und d MWSTG wird es rund 14’000 neue Steuerpflichtige geben. Per Saldo führt die Neuregelung der obligatorischen Steuerpflicht somit zu rund 1’000 zusätzlichen Steuerpflichtigen.

Die Erhöhung der Umsatzlimite hat im Übrigen den Vorteil einer „Harmonisierung“ mit der Limite für den Handelsregistereintrag, womit sich hier für Unternehmen eine zusätzliche Vereinfachung einstellt. Die Abstimmung dieser Limiten im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision bedeutet aber nicht, dass die Mehrwertsteuer- und die Eintragungspflicht in das Handelsregister gleichzusetzen sind. Die 6. EG-Richtlinie kennt grundsätzlich überhaupt keine Mindestumsatzgrenze. Vorgesehen ist jedoch eine Sonderregelung für Kleinunternehmen (Art. 24 und 24a der 6. EG-Richtlinie), wobei es den Mitgliedstaaten überlassen ist, ob sie davon Gebrauch machen wollen. Die jährliche Mindestumsatzgrenze, bis zu welcher die Steuerpflicht entfällt, ist allerdings noch nicht harmonisiert.84

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung stellt folglich eine Annäherung an das Gemeinschaftsrecht dar, indem nur noch eine Umsatzlimite vorgesehen ist. Sie geht allerdings insofern weiter als die 6. EG-Richtlinie, als die Umsatzlimite in der Regel höher ist (eine Ausnahme bilden Frankreich und England, deren Mindestumsatzgrenzen von 121'274 bzw. 136'869 Franken deutlich über der vorgeschlagenen Umsatzgrenze von 100'000 Franken liegen) und die Unternehmen, deren Umsätze die Limite nicht überschreiten, vollständig von jeglichen Mehrwertsteuerpflichten befreit sind.

Absatz 2 hält fest, wie der massgebende Umsatz zu berechnen. Im Gegensatz zur heutigen Regelung soll neu auf die vereinbarten Entgelte abgestellt werden. Massgebend für die Bemessung der Umsatzlimite sind demnach die für im Inland steuerbare Leistungen in Rechnung gestellten Entgelte ohne die darauf erhobene Mehrwertsteuer. Bereits heute werden teilweise für die Berechnung aus Vereinfachungs-

84 Die Übersicht über die Umsatzgrenzen in der EU in Anhang 2 gibt einen Überblick über die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Umsatzgrenzen.