Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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gründen nicht die vereinnahmten Entgelte zu Grunde gelegt, namentlich in folgenden Fällen:

a) Bei Aufnahme der Tätigkeit dient eine Mischform zwischen vereinnahmten Ent-

gelten und vereinbarten Entgelten als massgebender Umsatz (Ziff. 3.2.2 Broschüre Steuerpflicht);

b) Bei rückwirkender (über mehrere Jahre) Prüfung der Steuerpflicht werden aus

rein praktikablen Gründen die (Umsatz-) Zahlen aus der Erfolgsrechnung herangezogen. Buchhalterisch gesehen handelt es sich hierbei nicht um vereinnahmte Entgelte;

c) Lediglich bei Prüfung der Steuerpflicht im Laufe des Jahres, in welchem die Tä-

tigkeit aufgenommen wurde (verspätete Anmeldung), ist davon auszugehen, dass es sich in vielen Fällen bei der gemeldeten Umsatzgrösse um „Einnahmen“ handelt.

Die Umstellung auf vereinbarte Entgelte bietet für die Verwaltung weder Vor- noch Nachteile, kann aber den Steuerpflichtigen Erleichterungen bringen, da in aller Regel komplizierte Umrechnungen entfallen. Zwecks Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sollte jedoch bei Bar- resp. Kreditgeschäften weiterhin eine Mischform im Sinne von Buchstabe a gelten.

Absatz 3 enthält eine notwendige Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Leistungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, die der Bezügersteuer unterliegen. Ob der Leistungsempfänger hinsichtlich der Bezügersteuer steuerpflichtig ist (Erreichung der Limite von 10’000 Franken) und ob er sie gegebenenfalls auch tatsächlich deklariert, spielt für Steuerpflicht und Steuerschuld des Leistungserbringers keine Rolle. Für den Beginn der obligatorischen Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens zählen die Leistungen, welche dem Empfängerortsprinzip und damit der Bezügersteuer (Art. 34 ff. E-MWSTG) unterliegen, nicht mit. Erbringt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland daher ausschliesslich solche Dienstleistungen, wird es im Inland nicht steuerpflichtig. Erbringt das ausländische Unternehmen dagegen Lieferungen im Inland oder Leistungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 E-MWSTG, sind die daraus resultierenden Umsätze für die Begründung seiner obligatorischen Steuerpflicht massgeblich und die Steuerpflicht tritt ein, wenn die massgebende Umsatzgrenze von 100'000 Franken überschritten wird.

Für ausländische Telekommunikationsunternehmen gilt als Ausnahme von dieser Ausnahme, dass die an inländische nicht steuerpflichtige Empfänger erbrachten Telekommunikationsleistungen bei der Steuerpflicht zu berücksichtigen sind. Dies entspricht inhaltlich genau der heutigen bewährten Regelung (Art. 25 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Der Text ist diesbezüglich so einfach, wie es die komplexe Materie zulässt. Die Telekommunikationsunternehmen sind damit vertraut. Schweizer Unternehmen brauchen sich um diese schwierige Bestimmung nicht zu kümmern.

Absatz 4: Hinsichtlich der Behandlung der Betriebsstätten besteht bei der MWST eine gewisse Rechtsunsicherheit. Nach der Praxis gelten die inländischen Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zusammen mit dessen Sitz als MWSTrechtliche Einheit (Einheit des Unternehmens). Gleichzeitig – und ohne entsprechende besondere Rechtsgrundlage – gelten die in- und ausländischen Niederlassungen (Sitz oder Betriebsstätten) eines Unternehmens hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen nicht als eine MWST-rechtliche Einheit. Zur Klärung dieser Frage hält Absatz 4 fest, dass der inländische Sitz sowie alle inländischen Betriebs-