Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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stätten eines Unternehmens ein Steuersubjekt bilden. Damit wird die notwendige Gesetzesgrundlage für die bereits heute geübte Praxis geschaffen. E contrario gehören beispielsweise ausländische Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens nicht zum gleichen Steuersubjekt.
Art. 10 Freiwillige Steuerpflicht
Die freiwillige Steuerpflicht, heute geregelt in Artikel 27 MWSTG, wurde grundlegend umgestaltet und vereinfacht. Grundsätzlich soll jedermann, der unternehmerisch tätig ist, die Möglichkeit haben, sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen. Durch die Unterstellung unter die Steuerpflicht wird er so wenig wie möglich durch die taxe occulte belastet und kann Wettbewerbsnachteile eliminieren. Deshalb wird auf eine Mindestumsatzgrenze vollständig verzichtet. Die Unterstellung ist bereits dann möglich, wenn noch überhaupt keine Umsätze getätigt werden. Dies kann insbesondere bei so genannten „Start-Up-Unternehmen“ der Fall sein, neugegründeten Unternehmen, welche in einer ersten Phase nur investieren und noch keine Erträge erzielen. Die bisher aufwändige und in der Praxis nicht wirklich sinnvolle Darstellung der unternehmerischen Pläne nach Artikel 27 Absatz 2 MWSTG entfällt. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Unternehmen betrieben wird und die unternehmerische Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist.85 Die Neuregelung ermöglicht es auch, dass inländische Unternehmen während ihrer Liquidationsphase beliebig lange steuerpflichtig bleiben können. Damit wird die Sonderregelung für Kernanlagen gemäss Artikel 29bisMWSTG auch allen anderen Unternehmen zugänglich gemacht und die Sonderregelung selbst überflüssig.
Für die Unterstellung unter die freiwillige Steuerpflicht gelten folgende Bedingungen:
a. Die Regelung der freiwilligen Steuerpflicht gilt primär für inländische Unter-
nehmen, d. h. für Unternehmen, welche im Inland den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder zumindest eine Betriebsstätte haben. Ziel dabei ist nicht, die ausländischen Unternehmen im Inland zu diskriminieren, sondern der Tatsache, dass sie im Inland nicht ansässig sind, woraus für die ESTV erhebliche administrative Umtriebe und finanzielle Ausfälle entstehen können, angemessen Rechnung zu tragen. Zusätzlich soll vermieden werden, dass ausländische Unternehmen anstelle des Vergütungsverfahrens nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG in die freiwillige Steuerpflicht eintreten, um so die Voraussetzungen der Geltendmachung der Vorsteuern zu vereinfachen. Personen mit Unternehmen ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland können somit grundsätzlich nur steuerpflichtig werden, wenn sie die Voraussetzungen der obligatorischen Steuerpflicht erfüllen (also insbesondere durch Inlandlieferungen und Werkleistungen im Inland).
b. In besonderen Fällen jedoch kann die freiwillige inländische Steuerpflicht auch
für ausländische Unternehmen ohne Inlandlieferungen und ohne Inlandbetriebsstätte sinnvoll sein. Dann nämlich, wenn sie zu einer wesentlichen administrativen Erleichterung führt oder für die Abwicklung der Geschäftstätigkeit notwendig ist. Hierbei ist beispielsweise an den holländischen Blumenlieferanten zu
85 vgl. Begriff des Unternehmens, Art. 3 Bst. f E-MWSTG.