Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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denken, der die Importformalitäten nur durch die eigene freiwillige Steuerpflicht so speditiv abwickeln kann, wie dies seine Geschäftstätigkeit erfordert.

Das Unternehmen muss ferner Gewähr dafür bieten, dass es seine mit der Steuerpflicht verbundenen Verpflichtungen (Abrechnungen, fristgerechte Beantwortung der Korrespondenz, usw.) ordnungsgemäss erfüllt.

Absatz 2: Die Liberalisierung der freiwilligen Steuerpflicht stellt eine grosse Vereinfachung für die Unternehmen dar. Sie erweitert aber auch die Betrugsanfälligkeit des Mehrwertsteuersystems. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass bei der freiwilligen Unterstellung teilweise und manchmal über mehrere Jahre hinweg hohe Vorsteuerüberschüsse (z. B. aufgrund der Einlageentsteuerung) an die freiwillig Steuerpflichtigen ausbezahlt werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse nicht gerechtfertigt waren, ist eine Nachbelastung der Steuern zwar möglich, ein nachträgliches Einfordern der Steuern aber kaum. Deshalb soll die ESTV die freiwillige Unterstellung von der Leistung von Sicherheiten abhängig machen können. Da Unternehmen auch in zahlreichen anderen Fällen Sicherheiten leisten müssen (z. B. zum Erhalt von Bankkrediten) bedeutet dies für die Unternehmen in der Regel keinen Mehraufwand.

Art. 11 Autonome Dienststellen

Die Steuerpflicht der Gemeinwesen wird weiterhin in einem eigenständigen Artikel geregelt, da die Regelung relativ kompliziert ist. Die Voraussetzungen wurden gegenüber heute nicht verändert (Art. 23 MWSTG). Die Aufzählung der autonomen Dienststellen wurde ergänzt um die rechtlich unselbständigen öffentlichen Anstalten, welche ebenfalls wie Dienststellen zu behandeln sind. Hingegen wird der schwammige und unklare Begriff der „mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen“ gestrichen.

Absatz 3 hält wie bisher fest, dass sich mehrere Dienststellen eines Gemeinwesens zusammenschliessen und als ein einziges Steuersubjekt abrechnen können. Mit der Einräumung des Wahlrechts als Einheit oder nach einzelnen Gruppen abzurechnen, können die Gemeinwesen die für sie sachgemässe Abrechnungsart selbst festlegen und insbesondere darüber entscheiden, ob sie als Ganze der Steuerpflicht unterstehen wollen oder ob ihre autonomen Dienststellen besteuert werden sollen. Sie können auch einzelne Dienststellen zu einer Gruppe zusammenfassen und innerhalb des Gemeinwesens ist die Bildung mehrerer Gruppen möglich, wobei eine Dienststelle gleichzeitig nur einer Gruppe angehören kann. Im Gegensatz zum heutigen Gesetzeswortlaut wird im Gesetz auf das Wort „Gruppe“ verzichtet, um diese Wahlmöglichkeit klar von der Gruppenbesteuerung gemäss Artikel 12 E-MWSTG abzugrenzen.

Art. 12 Gruppenbesteuerung

Stark überarbeitet und vereinfacht worden ist das Institut der Gruppenbesteuerung, welches heute in Artikel 22 MWSTG geregelt ist. Die Voraussetzungen und der mögliche Gruppenkreis einer MWST-Gruppe entsprechen der heutigen Regelung, die Formulierung wurde aber stark vereinfacht. Alle Personen, also auch natürliche, welche ein Unternehmen betreiben, können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen. Nötig ist, dass diese Personen tatsächlich unter einheitlicher Leitung stehen,