Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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d. h. entweder beteiligungsrechtlich (kapital- oder vor allem auch stimmrechtsmässig) oder mittels Beherrschungsvertrag vom Inhaber der einheitlichen Leitung (Gruppenkopf) beherrscht werden. Bei natürlichen Personen ist fraglich, ob sie im Einzelfall durch einen Beherrschungsvertrag als unter einheitlicher Leitung stehend betrachtet werden können. Die Grenzen dafür liegen vor allem beim zivilrechtlich unzulässigen Knebelungsvertrag. In sehr engen Grenzen dürfte die Teilnahme natürlicher Personen – wie heute – unter diesem Gesichtspunkt möglich sein. Der Inhaber der einheitlichen Leitung braucht weder ein Unternehmen noch im Inland ansässig zu sein.
Wie bisher besteht ein Anspruch auf Bewilligung der MWST-Gruppe bei gegebenen Voraussetzungen. Auch künftig wird eine Gruppenbesteuerung nur auf entsprechenden Antrag hin errichtet. An der bisherigen Praxis ändert die neue Gesetzesformulierung somit nichts.
Artikel 22 Absatz 3 MWSTG lässt es heute mit einer komplizierten und dennoch praktisch inhaltslosen Formulierung schon zu, Konzerngesellschaften nicht in eine Gruppe integrieren zu müssen. Dieser Absatz wurde aufgehoben. Damit steht es neu allen Unternehmen – innerhalb eines Kreises der einheitlichen Leitung (= Konzern)
– frei, an einer Gruppe teilzunehmen oder nicht. Dies führt aus Gründen der wirtschaftlichen Optimierung wahrscheinlich zu einer steuersystematisch optimalen Gruppenstruktur und damit letztlich zur optimalen Erreichung der Ziele, aufgrund welcher die Gruppenbesteuerung überhaupt vorgesehen wird. Es ist anzunehmen, dass dies in der Praxis zu einer Reduktion der an der Gruppenbesteuerung teilnehmenden Gesellschaften führen wird und damit auch zu einer Entschärfung der heutigen Haftungs- und Administrationsproblematik. Weiter reduzieren sich erhebliche Schwierigkeiten der Berechnung von Vorsteuerkürzungen von Gruppen. Auch für die Verwaltung selber wird eine liberalere Regelung der Gruppenzugehörigkeit zu Erleichterungen führen.
Die heutige Regelung der Gruppenbesteuerung enthält einen Widerspruch, indem Artikel 22 Absatz 1 MWSTG von der Gruppe als „einer einzigen steuerpflichtigen Person“ (= ein Steuersubjekt) spricht und im Gegensatz dazu in Absatz 2 die Wirkungen der Gruppenbesteuerung auf die Innenumsätze begrenzt und damit das einzelne Gruppenunternehmen als Steuersubjekt behandelt. Auch dieser Absatz wird aufgehoben. Damit ist klar, dass die MWST-Gruppe ein Steuersubjekt bildet. Die einzelnen Gruppenunternehmen sind deshalb während ihrer Gruppenzugehörigkeit aus Sicht der Mehrwertsteuer gleich wie eine inländische Betriebsstätte kein eigenes Subjekt. Der Verzicht auf die Subjekteigenschaft des Gruppenunternehmens und die Neubildung des Subjekts der Gruppe ist damit die zentrale Wirkung der Gruppenbesteuerung.
Indem sich Unternehmen zu einer Gruppe zusammenschliessen und ein Unternehmen mit dem Sitz und allfälligen inländischen Betriebsstätten eine MWST-rechtlich zwingende Einheit bilden, muss sich ein Unternehmen entscheiden, ob es mit allen inländischen Betriebsstätten in die Gruppe eintritt oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sitz im In- oder im Ausland ist. Wenn sich also ein ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte entscheidet, in die Schweizer Gruppe einzutreten, gilt dies für alle inländischen Betriebsstätten. Tätigt das ausländische Unternehmen daneben noch direkt – ohne Bezug zu einer inländischen Betriebsstätte – steuerbare Inlandlieferungen, so ist es immerhin denkbar, dass das ausländische Unternehmen für diese Direktumsätze eine eigene MWST-Nummer erhält und diese ausserhalb der MWST-Gruppe abwickelt. Dies lässt sich nie vermeiden, da weder