Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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die Schweizer Betriebsstätten noch die ESTV Kenntnis von dieser Direkttätigkeit haben müssen.

Art. 13 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Durch die generelle Neuausgestaltung der subjektiven Steuerpflicht konnten auch deren Beginn und Ende einfacher und übersichtlicher geregelt werden. Artikel 28, 29 und 56 Absatz 3 MWSTG sind im neuen Artikel 13 E-MWSTG zusammengefasst.

Absatz 1 regelt den Beginn der obligatorischen Steuerpflicht. Dabei wird unterschieden zwischen dem Normalfall in Buchstabe a, den autonomen Dienststellen des Gemeinwesens in Buchstabe b (hier tritt für den Beginn der Steuerpflicht als zusätzliches Kriterium hinzu, dass die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen 25’000 Franken im Jahr übersteigen müssen) und dem Sonderfall in Buchstabe c.

Statt dem Kalenderjahr ist neu das Jahr massgebend; dies rührt daher, dass der Steuerpflichtige auch das Geschäftsjahr als Steuerperiode wählen darf (vgl. Art. 56 Abs. 1 E-MWSTG). Im Sinne einer Vereinfachung wird die Verpflichtung, bei unterjähriger Tätigkeit den Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen, fallen gelassen. Solche Unternehmen dürften sich in der Regel von Anbeginn freiwillig der Steuer unterstellen. Bei Neuaufnahme der Tätigkeit gilt wie heute, dass die Steuerpflicht mit Aufnahme der Tätigkeit beginnt, wenn zu erwarten ist, dass die Umsätze in den folgenden 12 Monaten die massgebende Umsatzgrenze übersteigen werden. Hingegen gilt dieses Erfordernis nicht mehr bei Erweiterung der Geschäftstätigkeit.

Die obligatorische Steuerpflicht endet gemäss Absatz 2 zwingend bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit oder mit der abgeschlossenen Liquidation des Unternehmens. Möglich ist die Beendigung, wenn sich das Unternehmen abmeldet, weil es die massgebende Umsatzlimite nicht mehr überschreitet und zu erwarten ist, dass die Limite auch künftig nicht mehr überschritten wird. Dies entspricht der heutigen Regelung. Ein einmaliges Unterschreiten der Limite führt somit noch nicht zu einer Beendigung der obligatorischen Steuerpflicht.

Absatz 3 regelt den Beginn der freiwilligen Steuerpflicht und entspricht der heutigen Praxis in diesem Bereich. Die freiwillige Steuerpflicht ist - wie heute schon – nicht rückwirkend möglich, sondern frühestens auf Beginn der Abrechnungsperiode, in der die Antragsstellung erfolgt. Optiert ein Unternehmen nicht bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit für die Steuerpflicht, kann es mit Eintritt der Steuerpflicht die auf seinen Investitionen und seinem Warenlager lastende Mehrwertsteuer über die Einlageentsteuerung (Art. 26 E-MWSTG) geltend machen und dadurch eine taxe occulte vermeiden. Die Abrechnungsperiode ist in Artikel 56 Absatz 2 E-MWSTG geregelt und hängt von der angewendeten Abrechnungsmethode ab. Ein Unternehmen, das obligatorisch steuerpflichtig war, aber die Voraussetzungen hierzu nicht mehr erfüllt, gilt als freiwillig steuerpflichtig, wenn es sich nicht abmeldet. Kommt ein freiwillig steuerpflichtiges Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nach, kann es zwangsweise gelöscht werden. Dies gilt zwingend auch dann, wenn gar kein Unternehmen mehr betrieben wird, etwa weil eine Tätigkeit nur noch als Hobby einzustufen ist.

Absatz 4 regelt das Ende der freiwilligen Steuerpflicht. Die steuerpflichtige Person kann die Löschung beantragen. Die Löschung wird von Amtes wegen vorgenom-