Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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men, wenn die Voraussetzungen der freiwilligen Steuerpflicht gemäss Artikel 10 E-MWSTG nicht mehr gegeben sind.

Absatz 5 regelt Beginn und Dauer der Wahlmöglichkeiten im Bereich der subjektiven Steuerpflicht. Es handelt sich um die Option für die freiwillige Steuerpflicht (Art. 10 E-MWSTG), die Möglichkeit für Gemeinwesen, als Einheit oder nach Gruppen abzurechnen (Art. 11 Abs. 3 E-MWSTG) sowie die Option für die Gruppenbesteuerung (Art. 12 Abs. 2 E-MWSTG). Die Wahlmöglichkeiten stehen zu Beginn jeder Steuerperiode, d. h. eines jeden Kalender- oder Geschäftsjahrs offen und müssen während mindestens eines Jahres beibehalten werden.

2. Kapitel: Steuerobjekt

1. Abschnitt: Steuerbare Leistungen Art. 14 Obligatorisch steuerbare Leistungen

Der Artikel hält fest, wann eine Leistung im Inland der Mehrwertsteuer unterliegt. Er entspricht Artikel 5 Buchstaben a, b und c MWSTG.

Art. 15 Versteuerung unecht befreiter Leistungen

Dieser Artikel regelt das Optionsrecht für die freiwillige Versteuerung von Leistungen, welche das Gesetz in Artikel 18 E-MWSTG unecht von der Steuer befreit. Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der freiwilligen Versteuerung. Voraussetzung für das Optionsrecht ist, dass der Optierende subjektiv steuerpflichtig ist. Da aber jedes Unternehmen grundsätzlich freiwillig in die subjektive Steuerpflicht eintreten kann (vgl. Art. 10 E-MWSTG), ändert sich gegenüber heute nichts. Auf den Empfänger der Leistung kommt es bei der Option nicht an, insbesondere nicht darauf, ob er steuerpflichtig ist oder nicht und ob er im Inland oder im Ausland seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Absatz 1: Wie bereits heute ist die Option freiwillig. Wird jedoch optiert, müssen grundsätzlich alle Leistungen nach einer der Ziffern von Artikel 18 E-MWSTG, für welche optiert wird, versteuert werden. Eine Ausnahme bilden die Ziffern 13 - 15 von Artikel 18 E-MWSTG, bei denen die Option für jedes einzelne Vertragsverhältnis möglich ist.

Die Option für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien wurde ausserdem erweitert: Die Optionsmöglichkeit wird nur noch davon abhängig gemacht, dass die Liegenschaften beim Empfänger nicht für private Zwecke genutzt werden. Die freiwillige Versteuerung von Mieteinnahmen beziehungsweise des Verkaufspreises an einen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Arzt, eine Schule, ein Spital, einen Verband und dergleichen wird möglich. Zusätzlich soll es möglich sein, für den Verkauf oder die Vermietung einer Liegenschaft zu optieren, welche zuvor ausschliesslich für unecht von der Steuer befreite Zwecke verwendet wurde. Bedingung ist auch hier, dass der Empfänger die Liegenschaft für unternehmerische Zwecke verwendet. Der Eigentümer kann auch dann für die Vermietung von Büroräumen optieren, wenn diese beispielsweise Holdinggesellschaften, staatlichen Institutionen oder Stiftungen überlassen werden, die keine Unternehmen sind. Massgebend ist die tatsächliche Verwendung und Nutzung der Immobilie. Die Option ist auch dann möglich, wenn die Liegenschaft zum Teil privat genutzt wird. Die damit verbundene Vorsteuerabzugs-