Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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onsregel auf alle Arten von Leistungen aus und erweitert sie damit deutlich. Sie hat daher auch Steuerausfälle von einigen Millionen Franken jährlich zur Folge, da das Steuersubstrat verringert wird.
Absatz 3 übernimmt Artikel 36 Absatz 4 MWSTG in einer sprachlich verbesserten Formulierung. In Erweiterung des heutigen Gesetzeswortlauts wird jedoch bei diesen Gesamtleistungen nicht nur die Rechtsfolge in Bezug auf den Steuersatz geregelt, sondern die steuerliche Behandlung hat generell nach dem Charakter der Gesamtleistung zu erfolgen, betrifft also neben der Frage der Höhe des Steuersatzes auch die allfällige echte oder unechte Steuerbefreiung.
Absatz 4 entspricht Artikel 36 Absatz 4 letzter Satz und Absatz 5 MWSTG. Vorbehalten bleiben die Pfandgelder, welche gemäss Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 3 E-MWSTG Nicht-Entgelte darstellen.
Art. 17 Stellvertretung
Die Stellvertretung wird im vorliegenden Entwurf vollständig neu geregelt. Das entscheidende Kriterium bei der Stellvertretung muss immer die Art des Auftritts nach aussen sein: Eine Vertretung im mehrwertsteuerlichen Sinn kann nur dann vorliegen, wenn der Vertreter nach aussen nicht als Leistungserbringer auftritt.
Der Neuregelung liegt die Überlegung zugrunde, dass die namentliche Nennung des Vertretenen gegenüber dem Geschäftspartner nicht mehr wie heute immer vorausgesetzt sein soll, sondern dass die heute bereits für Auktionen geltende Regelung (bei der diese Nennung nicht erforderlich ist) generalisiert werden kann.87 Die ESTV kann nicht nur bei expliziter, sondern auch bei konkludenter Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses (ohne Identifizierung des Vertretenen) die erforderlichen Kontrollen vornehmen. Sie kann nämlich vom Vertreter stets verlangen, dass dieser den Vertretenen identifiziert mit Hilfe des mit ihm geschlossenen Vertrags oder der Abrechnungsbelege über das ausgeführte Geschäft. Die ESTV ist daher nicht zwingend auf die Bekanntgabe des Vertretenen durch den Vertreter gegenüber dem Dritten angewiesen.
Absatz 1: Die Neuformulierung lehnt sich eng an Artikel 32 OR an. Genau wie heute die Auktionsregelung in Artikel 11 Absatz 4 MWSTG erlaubt die vorgeschlagene Regelung dem Vertreter (direkter oder sog. transparenter Stellvertreter) den Namen des Vertretenen dem Leistungsempfänger nicht bekannt zu geben. Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass der Vertreter dem Leistungsempfänger deutlich macht, dass er in fremdem Namen, also für einen dritte Person, handelt, und dass er beim zu tätigenden Rechtsgeschäft auch nicht Kosten und Nutzen trägt, sondern darüber ebenfalls mit dem Dritten abrechnet. Der Stellvertreter muss den Vertretenen gegenüber der ESTV eindeutig identifizieren können. Dazu gehört, dass er die Angaben, wie sie gemäss Artikel 59 E-MWSTG auch für das Ausstellen einer Rechnung notwendig sind, machen kann. Er muss also Namen und Ort des Vertretenen (Leistungserbringer) wie er im Geschäftsverkehr auftritt sowie die
87 Der Käufer erhält heute bei der Auktionsregelung allerdings keine offene Ueberwälzung der MWST (so dass er, soweit er dazu überhaupt berechtigt wäre, keine Vorsteuern zur Anrechnung bringen kann). Der steuerpflichtige Verkäufer, der sich durch den Auktionator hat vertreten lassen, muss den Erlös aus dem Verkauf versteuern, es sei denn, es liege ein Exportfall vor.