Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Nummer, unter welcher der Vertretene im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, nennen können.

Absatz 2 regelt demgegenüber die indirekte Stellvertretung: Die in Absatz 1 geregelten Folgen gelten nur dann, wenn der Vertreter sowohl in fremden Namen wie auch auf fremde Rechnung handelt. Tritt er gegenüber dem Leistungsempfänger unter seinem eigenen Namen auf, wird die Leistung ihm zugerechnet. Das heute noch explizit geregelte Kommissionsgeschäft wurde nicht mehr aufgenommen, da es sich bei der Kommission um einen typischen Fall indirekter Stellvertretung handelt und dieser Fall damit nur eine beispielhafte Verdeutlichung der in Absatz 2 geregelten indirekten Stellvertretung darstellt.

2. Abschnitt: Nicht steuerbare Leistungen Art. 18 Unecht befreite Leistungen

Dieser Artikel wurde gegenüber dem heutigen Gesetz vollständig neu gestaltet. Wie heute unterliegen die in diesem Artikel aufgezählten Leistungen nicht der Steuer. Entsprechend hat der steuerpflichtige Empfänger solcher Leistungen eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 E-MWSTG). Die Leistungen sind deshalb unecht von der Steuer befreit, im Gegensatz zu den echt befreiten Leistungen (Art. 19 E-MWSTG), die keine Vorsteuerabzugskürzung zur Folge haben.88 Alle europäischen Länder, welche die MWST eingeführt haben, kennen Ausnahmen von der Steuerpflicht. Die schweizerische Lösung lehnt sich an die 6. EG-Richtlinie an, übernimmt sie in einzelnen Bestimmungen gar wörtlich. Die zahlreichen Steuerausnahmen führen aber unter dem geltenden Recht zu grossen Abgrenzungsproblemen. Es ist sehr schwierig, eine klare Trennlinie zu finden zwischen Leistungen, die steuerbar sind, und solchen, die aufgrund der in diesem Artikel vorgesehenen unechten Steuerbefreiung nicht der Steuer unterliegen.89 Das Modul „Einheitssatz“ hebt deshalb konsequenterweise die Steuerausnahmen so weit wie möglich auf. Im vorliegenden Modul soll mittels einer präziseren und kürzeren Formulierung erreicht werden, dass die Bestimmung besser handhabbar und leichter verständlich wird. Inhaltlich sind gegenüber der heutigen Formulierung keine wesentlichen Änderungen beabsichtigt. Wo sich Unterschiede ergeben, wird im Folgenden ausdrücklich darauf hingewiesen.

Absatz 1 zählt alle Leistungen auf, die unecht von der Steuer befreit sind. Der Katalog ist weitgehend derselbe wie heute.

Ziffer 1 entspricht inhaltlich genau den heutigen Ziffern 1 und 22 des Artikels 18 MWSTG, fasst sie zusammen und kürzt sie. Unter die reservierten Dienste gemäss Postgesetz vom 30. April 199790 fallen Dienstleistungen des Universaldienstes, die ausschliesslich von der Post angeboten werden und zu deren Erbringung die Post verpflichtet ist. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel 2 der Postverordnung vom 26. November 200391 gilt dies für die Beförderung der adres-

88 Der Gesetzesentwurf spricht in konsequenter Anlehnung an die Terminologie im Gemeinschaftsrecht von echt und unecht von der Steuer befreiten Leistungen. Unecht befreite Leistungen entsprechen den heute als von der Steuer ausgenommen bezeichneten Leistungen.

89 Vgl. hierzu den Kommentar zu Art. 18 im Modul „Einheitssatz“; Ziff. 2.2.

90 PG, SR 783.0

91 VPG, SR 783.01