Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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sierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die nicht schwerer als 100 Gramm sind. Auch Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen, die höchstens (und damit auch unter) zum aufgedruckten Wert gehandelt werden, sind weiterhin von der Steuer ausgenommen. Bei dieser Steuerbefreiung handelt es sich um einen mit den Umsätzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln vergleichbaren Fall.

Ziffer 2: Von der Besteuerung ausgenommen werden weiterhin Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Nicht von der Steuer befreit sind aber solche an Tieren. Diese Bestimmung entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.

Ziffer 2 Buchstabe a: Unter Heilbehandlungen fallen beispielsweise auch Behandlungen in Rehabilitationszentren, Alters-, Wohn-, und Pflegeheimen. Entscheidendes Erfordernis ist, dass die Leistung von einer Medizinalperson erbracht wird. Leistungen in Kurhäusern sind daher ebenfalls insoweit von der Steuer befreit, als sie von einer Medizinalperson erbracht werden. Der Begriff “Medizinalperson” steht für alle Berufsbezeichnungen gemäss Artikel 18 Ziffer 3 MWSTG, also für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Chiropraktoren, Physiotherapeuten, Naturärzte, Hebammen, Krankenschwestern oder Angehörige ähnlicher Heil- und Pflegeberufe, soweit die Leistungserbringer staatlich anerkannt sind. Mit dieser Formulierung kann weiterhin auf die kantonalen Bewilligungen abgestellt werden. Es wäre aber auch möglich, neu ein eidgenössisches Register der anerkannten Medizinalpersonen einzurichten und damit eine grössere gesamtschweizerische Rechtsgleichheit zu erlangen und durch die Anerkennung gewisser ausländischer Medizinaltitel auch die Wettbewerbsneutralität zu verbessern. „Unter Aufsicht und Verantwortung” ist ein neuer Begriff, der den engen Bezug zur Leistung von Ärzten und Pflegepersonal sowie aller anderen anerkannten medizinischen Berufe inklusive der Leistungen von deren Hilfspersonal einschliesst, ohne jedoch die Grenze medizinischer Leistungen zu weit zu ziehen.

Ziffer 2 Buchstabe b: Unter die Diagnostik fallen Leistungen von Röntgeninstituten und medizinischen Labors, sofern sie von staatlich anerkannten Medizinalpersonen erbracht werden. Für die Analytik (z. B. die Blutuntersuchung oder die Untersuchung von Viren oder Giften) braucht es in der Regel keine Medizinalpersonen, sondern andere Spezialisten, weshalb für diese Leistungen diese Anforderung nicht zu stellen ist. Es muss sich jedoch um Analysen für bestimmte (konkrete) Patienten handeln. Dies entspricht im Wesentlichen der heutigen Regelung, wonach z. B. Blutanalysen konkreter Patienten ebenso wie die konsiliarärztliche Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Diagnosen für bestimmte Patienten unecht von der Steuer befreit sind. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt demnach z. B. eine ärztliche Analyse der Hygienesituation in einem Operationssaal oder die externe ärztliche Beratung im Bereich der Patientenstatistik.

Ziffer 2 Buchstabe c nimmt Medikamente und medizinische Geräte und Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung oder Pflege unmittelbar am Patienten selber verwendet werden, von der Steuer aus. Werden solche Gegenstände jedoch dem Patienten zur eigenen Anwendung nach Hause gegeben oder überlassen, sind sie als selbständige Lieferungen von Gegenständen zum anwendbaren Satz zu versteuern.

Ziffer 2 Buchstabe d nimmt auch die mit der Behandlung in Spitälern, Alters-, Pflege- und Behindertenheimen eng verbundenen Umsätze von der Steuer aus. Darunter fällt insbesondere die Abgabe von Speisen und Getränken, die in den Spitalküchen