Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 95Fedlex · Erläuternder Bericht

10 Jahre verkürzten Veranlagungsverjährung soll der Bezug der geschuldeten Beträge (nach deren rechtskräftigen Veranlagung in einem Verfahren) noch möglich sein und nicht durch Herauszögern der Zahlung verhindert werden. Zwangsvollstreckungen können sich sehr in die Länge ziehen, zum Beispiel durch Beschwerdeverfahren nach Artikel 17 ff. SchKG106 gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes, Widerspruchsverfahren nach Artikel 106 ff. SchKG und die Aufschubmöglichkeit gemäss Artikel 123 SchKG. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die ESTV den Steuerpflichtigen in begründeten Fällen auch eine Zahlungserleichterung (Zahlungspläne) sollte gewähren können. Die Bezugsverjährung von Forderungen, über welche ein Entscheidverfahren durchgeführt wurde, läuft ab der rechtskräftigen Festsetzung der Forderung und dauert fünf Jahre.

Absätze 2 und 3: Die Bezugsverjährung sieht eine Verjährungsunterbrechung vor bei Einforderungshandlungen und Stundung.

Absätze 4 und 5: Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. Besteht für eine Steuerforderung ein Verlustschein, richtet sich die Verjährung nach den diesbezüglichen Bestimmungen des SchKG (Artikel 149a SchKG), wie bei allen anderen Forderungen auch.

Art. 32 Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und Steuerrückerstattung

Die Regelung der Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und Rückforderung zu Unrecht bezahlter Steuern ist gleich geregelt wie heute. So kann ein Steuerpflichtiger, wenn der Vorsteuerabzug beziehungsweise die zu Unrecht bezahlte Steuer nicht bereits in einem rechtskräftigen Entscheid festgehalten wurde, innerhalb von fünf Jahren, längstens aber innerhalb von 10 Jahren nach Entstehung, seine Forderung der ESTV gegenüber geltend machen. Im Unterschied zur ESTV ist der Steuerpflichtige aber besser gestellt, denn seine relative Verjährungsfrist verkürzt sich nicht, sondern beträgt immer fünf Jahre.

Absatz 1 entspricht Artikel 50 Absatz 1 MWSTG. Neu regelt er jedoch nicht nur die Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, sondern auch denjenigen auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Steuern.

Auch Absatz 2 übernimmt geltendes Recht (Art. 50 Abs. 2 MWSTG).

Absatz 3 entspricht Artikel 50 Absatz 3 MWSTG.

Absatz 4 entspricht Artikel 50 Absatz 4 MWSTG. Die absolute Verjährung wurde jedoch analog zu Artikel 30 E-MWSTG von 15 auf 10 Jahre verkürzt. Die Begründung dafür ist die gleiche wie bei Artikel 30 E-MWSTG. Damit kann dem Anliegen der Steuerpflichtigen nach rascheren Verfahren und damit einhergehend früherer Rechtssicherheit Nachachtung verschafft werden.

106 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1.