Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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tungsfähigkeit 12 ff. VREK der Armee 11 VREK-VBS Gesamtergebnis im PISA Motorfahrer- Funktionszuteilung 9, 146, 148 MG Führungsstab Selektion 12 ff. VREK der Armee
Anhang VmK Bestanden/ nicht bestanden im PISA Eignungsprüfung Fachprüfung z.B. 9, 146 MG Führungsstab
für Trompeter, 12 ff. VREK der Armee Funker, Handwer- 15, 16 VREK-VBS Bestanden/ ker Anhang VmK nicht bestanden im PISA
Artikel 18 und 19: Nach Abschluss der Rekrutierung werden alle sanitätsdienstlichen Daten in das Medizinische Informationssystem und die Entscheide der Rekrutierung in das Personalinformationssystem der Armee eingespiesen und im ITR der Rekrutierungszentren gelöscht. Bei den psychologischen Tests werden jedoch lediglich deren Resultate in Zahlenform (Koeffizienten) weiter bearbeitet. Die psychologischen Detaildaten (Fragen und Antworten) werden ausschliesslich in anonymisierter Form zum Zweck der Nachskalierung der diversen Tests den für die Testung wissenschaftlich zuständigen Personen zugestellt und von diesen ausgewertet. Im Medizinischen Informationssystem der Armee werden dagegen keine personenbezogenen Detaildaten der Tests (Fragen und Antworten) bearbeitet.
Artikel 20-25
Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148-148b und regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe gewisse Inhalte, die bisher nur in der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit geregelt waren.
Artikel 22
Die Diensttauglichkeit und die Dienstfähigkeit unterscheiden sich wie folgt: Für die Beurteilung der Diensttauglichkeit durch eine entsprechende Untersuchungskommission, zum Beispiel bei der Rekrutierung, werden Daten vom Militärdienstpflichtigen eingefordert, beziehungsweise von diesem beigebracht. Die Beurteilung der Diensttauglichkeit bei der Rekrutierung ist zwingend, in der Folge werden über alle Stellungspflichtigen entsprechende Datensätze im MEDISA bearbeitet. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit für einen bevorstehenden Dienst, auch "Sanitarische Eintrittsmusterung" genannt, wie auch für die medizinische Behandlung werden Daten vom Militärdienstpflichtigen an den Militärarzt weitergegeben oder vom Militärarzt eingeholte, beziehungsweise vom Betroffenen beigebrachte Daten bearbeitet. Diese Beurteilung ist nicht zwingend, sondern ergibt sich jeweils aus einer aktuellen medizinischen Indikation. Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1) sowie gemäss der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung wird die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee gemeinsam durchgeführt. Die Feststellung der Diensttauglichkeit für den