Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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In der Ausbildung werden aus verschiedenen Gründen immer mehr Simulatoren eingesetzt. Diese ermöglichen in der Regel eine informatisierte Resultateauswertung. Damit der Ausbildungserfolg gemessen werden kann, ist eine Nutzung dieser Möglichkeiten sinnvoll. Mit den vorliegenden Artikeln sollen die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. In Artikel 33 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen wurde die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystem von Simulatoren vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt. Mit den vorliegenden Artikeln 38-43 soll diese übergangsweise getroffene Regelung nun in einem formellen Gesetz verankert werden.
Artikel 44-49
Das militärische Schadenwesen wurde im Rahmen des Reformprojektes Armee XXI neu organisiert. Es wurde eine neue Verwaltungseinheit "Schadenzentrum VBS" im Generalsekretariat VBS geschaffen. Grundlage für die Behandlung von Schadensfällen durch das Schadenzentrum VBS bilden die Artikel 134-139 des Militärgesetzes, welche die Schäden im Zusammenhang mit der Armee regeln. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sind Abklärungen notwendig, die auch die Erhebung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen umfassen. Im Vordergrund steht die Erhebung und Bearbeitung der Daten im Rahmen von Unfällen mit Personenschäden. Das Schadenzentrum VBS verfügt über ein prozessunterstützendes elektronisches System mit dem Ziel der abschliessenden Abwicklung und Auswertung der Schäden in seinem Zuständigkeitsbereich. In den Artikeln 168a-168d der Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee (SR 510.301) wurde das Informationssystem des Schadenzentrums vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 44-49 soll diese übergangsweise getroffene Regelung nun in einem formellen Gesetz verankert werden.
Artikel 50-55
Für eine effiziente Durchführung der Personensicherheitsprüfungen ist eine Bearbeitung der erhobenen Daten mit einem Informationssystem unerlässlich. In Artikel 18 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (SR 120.4) wurde das Informationssystem Personensicherheitsprüfung vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten rudimentär geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 51-56 soll die hierfür erforderliche, ausführlichere, gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Artikel 56-61
Ordonnanzwaffen werden an Angehörige der Armee als Teil der persönlichen Ausrüstung leihweise abgegeben, als sogenannte persönliche Waffen. Weiter werden Ordonnanzwaffen u.a. abgegeben an schiesspflichtige Offiziere, an Funktionärinnen und Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst (dazu gehören insbesondere die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter), an höhere Stabsoffiziere, an Berufs- und Zeitmilitär sowie an weitere Personen schweizerischer Nationalität für die Dauer ihrer regelmässigen Teilnahme an den Bundesübungen, als sogenannte persönliche Leihwaffen. Zudem werden Ordonnanzwaffen an aus der Armee