Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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ausscheidende Angehörige der Armee als P-gestempelte Ordonnanzwaffen zu Eigentum abgegeben, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Über die Überlassung der Ordonnanzwaffen zu Eigentum an aus der Armee ausscheidende Angehörige der Armee führt gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) heute die Logistikbasis der Armee ein Register. In der laufenden Revision des Waffengesetzes soll nun die gesetzliche Grundlage für die Schaffung einer Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee geschaffen werden. Diese Datenbank soll durch die Zentralstelle Waffen geführt werden und insbesondere die Personalien der Personen enthalten, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten haben. Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung sollen dementsprechend der Zentralstelle nur noch die notwendigen Daten mitteilen müssen; die Führung eines eigenen Registers ist nicht mehr notwendig.

Mit den vorliegenden Artikeln 56-61 soll nun die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Betreibung eines Informationssystems zur Bewirtschaftung der im Eigentum des Bundes stehenden Ordonnanzwaffen, die leihweise abgegeben werden, erfolgen.

Artikel 62-67

Die Artikel 62-67 sollen den bisherigen Artikel 148g des Militärgesetzes ersetzen. Der Geltungsbereich wird ausgebaut und das Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) in die Gesamtstrategie Personalsysteme des VBS eingebettet. Es soll nur vom System BV PLUS, dessen Grundlage im Bundespersonalgesetz ist, abgewichen werden dürfen, wenn das BV PLUS die notwendigen Leistungen nicht erbringen kann oder die Wirtschaftlichkeit der Realisierung mit BV PLUS nicht gewährleistet ist. Das IPV beabsichtigt keine Konkurrenzierung des BV PLUS, sondern eine sinnvolle Ergänzung. Wenn die Leistungserbringung durch BV PLUS möglich ist, müssen die entsprechenden Funktionen in den Personalinformationssystemen VBS gelöscht werden. Das IPV soll die Gruppe Verteidigung bei einer effizienten Personalbewirtschaftung unterstützen, insbesondere hinsichtlich Personaleinsatz und -laufbahnplanung, Personalprozesse und personaldienstliche Korrespondenzen. Bei der Personal- und Kaderentwicklung soll nur erfasst werden, ob eine Aus- oder Weiterbildung oder Assessments absolviert wurden, nicht jedoch Daten zum konkreten Inhalt und der Qualifikation.

Artikel 68-73

Für ein effizientes Personalmanagement des für die Friedensförderung bereit stehenden Personals ist eine Bearbeitung der erhobenen Daten mit einem Informationssystem unerlässlich. Das PERMAFRI wurde mit der Verordnung vom 26. Februar 1997 über den Friedensförderungsdienst (SR 172.221.104.41) und der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe(SR 172.220.111.9) vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten rudimentär geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 68-73 soll die hierfür erforderliche, ausführlichere, gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Die Religionszugehörigkeit (Art. 70 Bst. p) von Personal für die militärische Friedensförderung muss erhoben werden, damit die notwendigen Massnahmen für die religiöse Betreuung im Einsatz getroffen werden können. Zudem kann die