Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Zwar entspricht eine solche Weitergabe nicht dem eigentlichen Zweck von PISA, sie ist aber im Hinblich auf die enge Zusammenarbeit der Gruppe Verteidigung mit den Vereinen in der vordienstlichen und ausserdienstlichen Ausbildung und Tätigkeiten mehr als gerechtfertigt. Zum Ausgleich für diese Datenweitergabe soll der einzelne Angehörige der Armee die ausdrückliche Möglichkeit erhalten, die Datenweitergabe für seine Person unterbinden zu lassen, wenn er die Weitergabe nicht wünscht.

Artikel 13

Die bisherige Praxis der teilweisen Spiegelung des Strafregisters durch Eingabe der Daten über Urteile ziviler und militärischer Strafgerichte betreffend Angehöriger der Armee im PISA soll auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt werden. Zukünftig sollen nur noch jene Strafdaten gespeichert werden, die zu einem formellen Entscheid über die Nichtrekrutierung, die Degradation, den Ausschluss aus der Armee, über die Zulassung zur Weiterausbildung bzw. zur Beförderung, über eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung führten. Dies wird jedoch dazu führen, dass zukünftig bei Beförderungen und Neueinteilungen die zuständigen Stellen vermehrt auf das Strafregister zugreifen müssen, um feststellen zu können, ob der betreffende Angehörige der Armee vorbestraft ist. Diese Änderung bedingt auch eine Anpassung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. Erläuterungen unten). Auch der mit dieser Vorlage vorgeschlagene Meldeweg mag aus Sicht des Datenschutzes noch nicht voll befriedigen, werden der Armee doch auch weiterhin die Personalien verurteilter Personen mitgeteilt, die für die Armee gar nicht von Interesse sind, weil die Personen nicht Angehörige der Armee sind. Da jedoch das Strafregister den Status als Angehöriger der Armee nicht erfasst, kann vorerst keine befriedigerende Lösung gefunden werden. Mittelfristig wird jedoch eine technische Lösung angestrebt, die es mittels den beiden Systemen PISA und VOSTRA erlaubt, vor dem Datentransfer abzuklären, ob eine verurteilte Person auch Angehöriger der Armee ist. Wollte man bis zum Erreichen dieser technischen Lösung auf die weitere Meldung der Strafdaten verzichten, würde die Gefahr bestehen, dass unerwünschte, weil vorbestrafte, Personen in höhere Chargen der Armee gelangen könnten. Dieses Risiko einzugehen dürfte, angesichts des jeweils entsprechenden Reaktionen in der Öffentlichkeit, wenn ausnahmsweise ein solcher Fall entsteht, von der Bevölkerung kaum akzeptiert werden. Straftäter, die eine Tat begangen haben, welche als so gravierend beurteilt wird, dass ein folgenloser Verbleib in der Armee als unmöglich erachtet wird, haben es nicht verdient, dass unter dem Mantel des Datenschutzes die gerechtfertigten Reaktionen auf die Straftat unterbleiben müssten.

Artikel 14-19

Diese Artikel regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe das bisher nur in der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung rudimentär erwähnte Informationssystem Rekrutierung.

Artikel 16

Absatz 2: Daten über den medizinischen und psychologischen Gesundheitszustand werden als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Stellungspflichtigen und damit seiner Diensttauglichkeit erhoben. Im medizinischen Bereich sind dies anamnestische Daten (Befragungsdaten), Daten der körperlichen Untersuchungen (Status), wie auch von medizinisch-technischen Untersuchungen wie EKG, Lungenfunktion, Gehör- und Sehprüfung, sowie auf freiwilliger Basis