Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Artikel 6

Absatz 1: Dieser Absatz verweist auf eines der Grundprinzipien des Datenschutzes: Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. Maximale Aufbewahrungsfristen sind vorgesehen; sie werden jedoch je nach Informationssystem variieren. Sie werden separat, meist in einer Vollzugsverordnung (siehe Art. 86 Bst. d) geregelt.

Absatz 2 und 3: Die Aufbewahrung von Daten ist nach einem genau bestimmten Verfahren zu regeln. Für die in militärischen Informationssystemen bearbeiten Daten gilt eine individuelle Aufbewahrungsfrist. Nach deren Ablauf werden die betreffenden Daten, ungeachtet einer allfälligen Verbindung mit anderen Daten, gelöscht (statisches System). Wird eine neue Information im System aufgenommen, und besteht eine Verbindung mit einer bereits gespeicherten Information, entsteht ein Datenblock. Die Frist, während der der gesamte Datenblock aufbewahrt bleibt, wird mit jeder neuen Information neu errechnet. Bei Anwendung dieses Verfahrens müssen die Daten regelmässig einer allgemeinen Überprüfung unterzogen werden. Im Zuge dieser Überprüfung wird jeder Datenblock einzeln geprüft. Daten, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die für den Bearbeitungszweck aber nicht länger erforderlich sind, werden gelöscht oder anonymisiert.

Artikel 7

Die Daten der militärischen Informationssysteme sollen zu Analysezwecken verwendet werden dürfen. Bedingung hierfür ist aber in jedem Fall, dass die Daten zuvor anonymisiert werden.

Artikel 8-13

Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 146 und 147 des Militärgesetzes und heben, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, Bestimmungen aus der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen auf Gesetzesstufe. Das PISA ist die zentrale Datenbank betreffend die Erfüllung der Militärdienstpflicht. In ihm wird der militärische Lebenslauf der einzelnen Angehörigen der Armee von der Stellungspflicht bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht abgebildet und gesteuert. Gleichzeitig dient es der Bewirtschaftung und der Kontrolle der personellen Bestände der Armee.

Artikel 10

Daten, die der Geschäftskontrolle dienen, sind Daten welche den Fortgang bzw. Ablauf eines Geschäftes dokumentieren, wie etwa Datum des Eingang eines Gesuches und der Absendung der entsprechenden Antwort, zuständiger Sachbearbeiter oder Ablageort der Akten.

Artikel 12

Hier soll im Sinne der Transparenz die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Personendaten an die Medien und für die Kennzeichnung von persönlichem Material gesetzlich verankert werden. Die Meldung von Beförderungen an die Medien ist zur Stärkung und Transparenz der Milizarmee gerechtfertigt. Die Verwendung von Personendaten für die Kennzeichnung von persönlichem Material dient der einfacheren Zuordnung verlorener oder liegen gebliebener Gegenstände. Daneben soll auch die bisher auf die Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen gestützte Weitergabe von Adressdaten an militärische Vereinigungen und Schiessvereine zur Mitglieder- und Abonnentenwerbung auf