Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Militärdienst oder Schutzdienst wird grundsätzlich durch die medizinischen Untersuchungskommissionen in den Rekrutierungszentren beurteilt. Gemäss der Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen wird zudem jede weitere Überprüfung der Diensttauglichkeit von Schutzdienstpflichtigen ebenfalls durch die zuständigen medizinischen Untersuchungskommissionen beurteilt und auch deren sanitätsdienstliche Daten betreffend Tauglichkeit im MEDISA bearbeitet. Der Oberfeldarzt hat in einer Weisung die medizinischen Kriterien der Diensttauglichkeit für den Schutzdienst geregelt. Die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit hingegen ist (mit Ausnahme der Bundeskurse, deren Durchführung bereits im Gang ist) Sache der Kantone, welche hierfür Vertrauensärztinnen und -ärzte bestimmen.

Die Erhebung der medizinischen und psychologischen Daten beginnt bereits am Orientierungstag durch das Einsammeln des Formulars "Ärztlicher Fragebogen" (Selbstdeklaration). An der Rekrutierung wird auf Grund dieses Fragebogens das medizinische Gespräch (Anamnese) geführt und die körperliche Untersuchung (Status) durchgeführt. Bei den medizinisch-psychologischen Tests ist zu erwähnen, dass lediglich das Endresultat (eine Zahl) im MEDISA gespeichert wird und nicht etwa die Detaildaten (Fragen und Antworten). Die Daten der psychologischen Untersuchungen zur Erhebung der psychischen Leistungsfähigkeit, werden nicht im MEDISA bearbeitet.

Artikel 24 und 25

Die Berechtigung, online auf die Daten des MEDISA zuzugreifen, wird sehr zurückhaltend ermöglicht. Es ist nur bestimmten Militärärzten vorbehalten, online auf die Daten zuzugreifen. Ausgewählten Personen der Militärversicherung wird zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und gestützt auf Artikel 95b des Militärversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (SR 833.1) ein Onlinezugriff auf MEDISA gewährt. Da die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit bzw. deren Überprüfung der Schutzdienstpflichtigen auch durch die Ärzte der Armee erfolgt, umfasst der Begriff "Diensttauglichkeit" hier auch diejenige der Schutzdienstpflichtigen. Da Militär- wie Schutzdienstpflichtige militärversichert sind und die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit aus fachtechnischen, aber auch finanziellen Gründen, durch dieselben Ärzte vorgenommen werden, ist die Bearbeitung der entsprechenden Daten im bestehenden MEDISA nach der Rekrutierung angezeigt. Dies, um für die Schutzdienstpflichtigen gegenüber den anderen durch die Militärversicherung Versicherten einen rechtsgleichen Zustand herzustellen. Damit können sie ihre allfälligen Ansprüche gegen die Militärversicherung ebenfalls lückenlos dokumentieren.

Artikel 26-31

Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148-148b des Militärgesetzes und regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe gewisse Inhalte, die bisher nur in der Verordnung des VBS vom 15. November 2001 über das Fliegerärztliche Institut (SR 512.271.5) geregelt waren.

Artikel 32-37

Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148e und 148f des Militärgesetzes.

Artikel 38-43