Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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genommen werden müssen und andererseits schwerwiegende Erkrankungen oder Dispositionen frühzeitig erkannt werden. Damit gehen massive Kosteneinsparungen (medizinische Behandlungskosten, betriebswirtschaftliche Kosten bei frühzeitiger Entlassung aus der RS, Militärversicherungskosten bei Invalidität) und eine erhöhte Zufriedenheit der Stellungspflichtigen und späteren Angehörigen der Armee betreffend ihre Zuteilung einher.

Absatz 2: Entspricht dem bisherigen Absatz 1bis.

Absatz 2 (alt): Die Rekrutierung von Stellungspflichtigen, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen ist heute bereits in Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) und Artikel 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (SR 824.016) geregelt. Eine separate Kompetenznorm im MG ist daher nicht mehr nötig. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 kann ersatzlos aufgehoben werden.

Artikel 10

vgl. Kommentar zu Artikel 6a.

Artikel 11

Absatz 1: Zur Vermeidung von unnötigen Doppelspurigkeiten soll in Zukunft auf die Meldung durch die Heimatgemeinden verzichtet werden. Aus der Sicht des Datenschutzes sind die - durch die Einwohnergemeinden - zu meldenden Daten aufzuführen.

Absatz 2 Buchstabe b und c: Diese beiden Buchststaben sollen umgestellt werden, um die Ereignisse chronologisch besser darzustellen. In Buchstabe c muss zudem die Formulierung an den neuen Artikel 6a angepasst werden.

Absatz 2bis: Um ein einheitliches Informationsniveau der Stellungspflichtigen an der Rekrutierung sicher zu stellen, ist es notwendig, dass an den Orientierungsveranstaltungen der Kantone vergleichbare Inhalte vermittelt werden. Der Bund soll daher den Kantonen für die Durchführung der Orientierungsveranstaltung einen Rahmen vorgeben dürfen. Dabei hat er aber den Kantonen weiterhin die grösstmögliche Freiheit zu gewähren.

Gliederungstitel vor Artikel 12 und Artikel 12

Es erfolgt eine begriffliche Klärung (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht, vgl. auch Kommentar zu Art. 2). Folglich wird ab Artikel 12 nicht mehr die Militärdienstpflicht grundsätzlich geregelt, sondern lediglich ein Teilbereich derselben, nämlich die Dienste, die zu leisten sind. Dem ist im Militärgesetz entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Aussage im heutigen Absatz 1 ist angesichts der neuen Formulierung in Artikel 59 der Bundesverfassung missverständlich. Die Pflicht, Militärdienst zu leisten, besteht unabhängig davon, ob der Schweizer rekrutiert wurde. Die Rekrutierung und die dort festgestellte Diensttauglichkeit ist lediglich Bedingung dafür, dass er tatsächlich zu Militärdiensten aufgeboten werden darf. Der Zeitpunkt dafür ist abhängig davon, wann er militärdiensttauglich erklärt wurde. Dienstuntaugliche hingegen bleiben zwar militärdienstpflichtig, dürfen aber aufgrund ihrer Untauglichkeit nicht zu Militärdiensten aufgeboten werden. Sie erfüllen ihre Militärdienstpflicht durch Leistung der von der Bundesverfassung vorgesehenen Ersatzabgabe. Der heutige Gesetzestext soll daher entsprechend korrigiert werden.