Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)5 enthält dazu die abschliessende Auflistung. Gemäss der seit 1998 geltenden Regelung werden Körperschädigungen, die eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration (zum Beispiel biologischer Alterungsprozess) zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht durch die Unfallversicherung gedeckt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die geltende Regelung aber in Frage gestellt und vertritt die Auffassung, dass bei einer äusseren Einwirkung auf den menschlichen Körper grundsätzlich nicht die Rede von einer Körperschädigung infolge eindeutiger Erkrankung oder Degeneration sein kann. Diese Rechtssprechung führt bisweilen zu Schwierigkeiten für die Unfallversicherer und zu Unsicherheiten bei den Versicherten. Aus diesem Grund wird eine neue Regelung vorgeschlagen, welche auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet. Bei den in der Liste bezeichneten Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung eindeutig auf Erkrankung oder Abnutzung zurückzuführen ist.

Gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)6 gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Bei Zahnschädigungen, die beim Kauvorgang eintreten, ist es indessen sehr schwierig, den Nachweis für eine ungewöhnliche äussere Einwirkung zu erbringen. Die Behandlungskosten sind in der Regel nicht sehr hoch, anders aber die Verwaltungskosten. Streitfälle zwischen Versicherer und Versichertem sind relativ häufig, und das Missbrauchsrisiko sehr gross. Aus diesem Grund sieht die Revisionsvorlage vor, keine Versicherungsleistungen mehr für Zahnschädigungen, die beim Kauvorgang eintreten, auszurichten.

Die Problematik von Unfällen, die während der Ausübung einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit geschehen, hat zu zahlreichen Kontroversen geführt. In der Praxis werden diese Unfälle durch die Nichtberufsunfallversicherung übernommen. Die Tatsache, dass Risiken im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit diesem Versicherungszweig aufgebürdet werden, wird bisweilen als dem System zuwiderlaufend beurteilt. Es wird vorgebracht, dass Personen, die zusätzlich zu ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Möglichkeit haben, sich freiwillig für letztere zu versichern und grundsätzlich die Folgen zu tragen haben, wenn sie dies unterlassen. Es ist indessen festzuhalten, dass die Risiken bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit – sei diese nun selbstständiger oder unselbstständiger Art – in der Regel geringer sind, als jene in der Freizeit. Deshalb ist es sinnvoll, die Lösung aus der Praxis im Gesetz zu verankern.

Die Versicherungsleistungen werden nicht nur für den ursprünglichen Unfall gewährt, sondern auch bei Rückfällen und Spätfolgen. Es ist Sache des für den ursprünglichen Unfall zuständigen Versicherers, in diesen Fällen Leistungen zu gewähren. Vereinzelt wird gefordert, eine zehnjährige Begrenzung in diesem Bereich einzuführen. Während diesem Zeitraum könnten die versicherten Personen ihren

5 SR 832.202

6 SR 830.1