Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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stand: Organisation, Verantwortlichkeit, Aufsicht, Kontrolle und Gliederung der Rechnung der SUVA, Nebentätigkeiten, UVAL.
Die Erläuterungen betreffend die Auswirkungen, die Legislaturplanung, das Verhältnis zum internationalen Recht sowie die Verfassungsmässigkeit werden für beide Revisionsvorlagen gleichzeitig ausgeführt.
2 Anpassung des UVG an die Erfordernisse einer modernen Sozialversicherung
2.1 Kreis der versicherten Personen
Wie bereits heute sind nur erwerbstätige Personen der obligatorischen Versicherung unterstellt. Selbstständig Erwerbstätige können sich nur auf freiwilliger Basis versichern. Da es sich bei der Unfallversicherung um eine Versicherung für erwerbstätige Personen handelt – Taggelder und Renten ersetzen den Erwerbsausfall –, sind folglich Hausfrauen und -Männer, Kinder sowie Personen, die keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, vom UVG ausgeschlossen.
Gemäss geltendem Recht beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Die Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Die Anwendung dieser Bestimmungen führt bisweilen zu Schwierigkeiten und kann vor allem auch zu Versicherungslücken führen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis mit Ferien beginnt oder wenn der Arbeitgeber gewechselt wird. Um diesem Nachteil zu begegnen, ist eine Anpassung der Versicherungsdeckung vorgesehen.
Gestützt auf einen Vorschlag der Expertenkommission soll die Möglichkeit bestehen bleiben, die Nichtberufsunfallversicherung durch besondere Abrede zu verlängern. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten in der Anwendung der heutigen Regelung ist indessen vorgesehen, die in Tagen ausgedrückte Frist durch eine solche in Monaten zu ersetzen.
Gemäss heutigem Recht kann es vorkommen, dass eine in der Schweiz versicherte Person, die im Ausland einen Unfall erleidet, auch dort obligatorisch versichert ist. In solchen Fällen ist grundsätzlich die ausländische Unfallversicherung anstelle der schweizerischen leistungspflichtig. Damit soll eine Doppelversicherung vermieden werden. Die Anwendung dieser Regelung kann zuweilen zu unbefriedigenden Situationen führen. Mit dem Freizügigkeitsabkommen dürfte sich die Anzahl dieser Fälle aber merklich verringern. Unter diesen Bedingungen ist die Aufrechterhaltung der Versicherungssistierung bei der Unterstellung unter eine ausländische obligatorische Unfallversicherung gerechtfertigt.
2.2 Versicherte Risiken
Die Revisionsvorlage schlägt in diesem Bereich keine weit tragenden Neuerungen vor. Gemäss heutigem Recht werden Versicherungsleistungen im Fall von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Der Bundesrat ist ermächtigt worden, den Versicherungsschutz auf Körperschädigungen auszuweiten, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind (wie Bänderrisse und Muskelrisse). Die