Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Anspruch auf Leistungen bei Rückfällen und Spätfolgen geltend machen. Es wird geltend gemacht, dass diese Eventualitäten sehr grosse finanzielle Risiken bergen und dass es sehr schwierig ist, sie korrekt abzuschätzen. Die Revisionsvorlage sieht vor, den Status quo beizubehalten und keine zeitliche Begrenzung einzuführen. Eine entsprechende Änderung würde nämlich zu Ungunsten der sozialen Krankenversicherung erfolgen. Es würde sich zudem die Frage nach der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei Berufsunfällen stellen.
Das UVG deckt heute Grossereignisse (z.B. kriegs- und katastrophenbedingte Risiken) in unbegrenzter Weise. Die Privatversicherer, die sich an der Durchführung des UVG beteiligen, haben indessen Mühe, für solche Risiken Rückversicherer zu finden. Aufgrund des Erfordernisses, das nötige Kapital bereitzustellen (Bestimmungen, die auf die Solvabilität der Privatversicherer abzielen), ist eine unbegrenzte Deckung praktisch nicht mehr finanzierbar. Die Frage nach der Einführung einer Betragsobergrenze ins Gesetz stellt sich weniger dringlich für die SUVA als für die Versicherer nach Artikel 68, untersteht die SUVA doch nicht den gleichen Regeln wie die privaten Versicherer. Falls eine Obergrenze eingeführt wird, muss diese aber auch für die SUVA gelten. Der Bundesrat schlägt vor, die Deckung der Versicherer bei Grossereignissen zu begrenzen und die Obergrenze bei je einer Milliarde Franken pro Ereignis für die SUVA und für die Gesamtheit der anderen Versicherer festzusetzen.
2.3 Versicherungsleistungen
2.3.1 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
Der Versicherte hat heute Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Die Behandlung muss ihrem Zweck entsprechend erfolgen, das heisst, sie muss zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten führen. Die Versicherung übernimmt nur wissenschaftlich anerkannte Behandlungen. Es besteht keinerlei Anspruch auf die Übernahme einer nicht wirtschaftlichen Behandlung.
Die ambulante Behandlung in Spitälern wird in den heutigen Gesetzesbestimmungen nicht erwähnt. Um den Abschluss von Tarifverträgen mit Spitälern für solche Behandlungen zu ermöglichen, muss die Liste entsprechend ergänzt werden.
Der Bundesrat kann heute festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat. Diese Regelung steht indessen im Widerspruch zu den internationalen Abkommen, die die Schweiz unterzeichnet hat. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasst medizinische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrichtung erfolgt. Auf Grund dieser Abkommen muss die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen muss.