Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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2.3.2 Geldleistungen
Versicherter Verdienst
Der zur Festsetzung von Taggeldern und Renten berücksichtigte Verdienst war in der obligatorischen Unfallversicherung schon immer soweit begrenzt, dass einzig sehr hohe Löhne nicht vollständig versichert waren. Um das Parlament von dieser Aufgabe zu entlasten, ist der Bundesrat ermächtigt worden, die Höchstbeträge festzusetzen. Dabei sollen in der Regel mindestens 92%, aber nicht mehr als 96% aller Arbeitnehmer für den vollen Verdienst gedeckt sein. Dieser Höchstbetrag gilt ebenfalls zur Berechnung der Beiträge und Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie der Taggelder der Invalidenversicherung (IV). Die Meinungen, ob die heutige Bandbreite aufrecht erhalten bleiben soll, sind geteilt. Einig ist man sich indes darüber, dass zeitlich zu nahe aufeinander liegende Erhöhungen vermieden werden sollen, da jede Erhöhung erhebliche Kosten nach sich zieht (sowohl für die Prämienzahler als auch für die Versicherer). Unter diesen Bedingungen schlägt die Revisionsvorlage vor, die aktuelle Bandbreite so zu ändern, dass in der Regel mindestens 90%, aber nicht mehr als 95% aller Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Diese Kompromisslösung sorgt bei der Festsetzung des versicherten Höchstverdienstes für einen grösseren Handlungsspielraum und ermöglicht Einsparungen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, mit denen vor allem die IV im Zusammenhang mit der Erhöhung des versicherten Verdienstes bis zum zugelassenen maximalen Quantil konfrontiert ist, empfiehlt es sich, die Berechnung des höchstversicherten Verdienstes in der IV vollständig von der Unfallversicherung zu entkoppeln.
Taggelder
Versicherte, die infolge eines Unfalls vollständig oder teilweise arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. Die heutige Wartefrist soll in der obligatorischen Versicherung grundsätzlich beibehalten werden. Eine Erhöhung der Karenztage würde auf Grund von Artikel 324b Obligationenrecht (OR)7 bloss zu einer Verschiebung der Leistungspflicht für Lohnausfälle auf die Unternehmer führen. Arbeitgeber und Versicherer sollen dennoch die Möglichkeit erhalten, die Wartefrist gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie zu verlängern. Daraus darf allerdings den Versicherten kein Nachteil entstehen.
Das Taggeld wird grundsätzlich abstrakt berechnet und unabhängig des effektiv während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit erlittenen Verdienstausfalles gewährt. Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des EVG hat aber ein frühzeitig pensionierter Versicherter, der während der Nachdeckungsfrist gemäss Artikel 3 Absatz 2 einen Unfall erlitten hat, mangels Vorliegen eines Verdienstausfalles keinen Anspruch auf Taggeld aus der Unfallversicherung. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf ähnliche Situationen – das Gericht hat diesen Punkt offen gelassen – könnte Versicherungslücken und erhebliche administrative Probleme nach sich ziehen. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, das Prinzip der abstrakten Berechnung des
7 SR 220