Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Taggelds im Gesetz zu verankern. Eine Sonderregelung ist vorgesehen für Personen, welche vorzeitig in den Ruhestand getreten sind.
Invalidenrenten
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Unfalls vermutlich dauerhaft oder über lange Zeit beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Invalidenrente beträgt 80% des versicherten Verdienstes bei Vollinvalidität und wird bei Teilinvalidität entsprechend gekürzt. Die untere Grenze für einen Anspruch auf eine Invalidenrente liegt heute bei 10%. Die Revisionsvorlage folgt dem Vorschlag eines Teils der Expertenkommission und sieht eine Anhebung der unteren Grenze auf 20 % vor.
Auf eine Übernahme der IV-Regelung wurde abgesehen davon, dass sich die beiden Systeme im Hinblick auf die Rentenberechnung massgeblich unterscheiden, aus verschiedenen Gründen verzichtet: Die Haftpflichtansprüche müssten bis zu einem Invaliditätsgrad von 40 % gegen den Arbeitgeber auf dem Zivilweg geltend gemacht werden. Dies würde zu vermehrten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem damit verbundenen Aufwand führen. Zudem würden Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit tiefen Einkommen massiv benachteiligt, ebenso allein erziehende Personen. Es würde die Tendenz sich durchsetzen, den Invaliditätsgrad höher anzusetzen, um Versicherungslücken zu schliessen, da der Erwerbsausfall bis zu einer Invalidität von 40 % mit dem heutigen System vor allem durch das UVG gedeckt wird. Ein Verlust der Rente der Unfallversicherung wäre sehr einschneidend.
Heute werden Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich bis zum Tod der versicherten Person ausgerichtet. Im Falle eines Zusammentreffens mit einer IV- oder AHV-Rente wird die Rente der Unfallversicherung reduziert, wenn die zwei Renten zusammen 90% des versicherten Verdienstes übersteigen. Die Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird hingegen nicht miteinbezogen. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)8 ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen, die Invalidenrente zu kürzen, wenn die Renten der Unfallversicherung, der IV oder der AHV und jene aus der beruflichen Vorsorge zusammen 90% des vor dem Unfall erzielten Verdienstes übersteigen. Angesichts des komplexen Zusammenspiels der drei Versicherungen und trotz der geltenden Regeln zur Kürzung von Renten können ungerechtfertigte Überentschädigungen nicht ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Unfallereignis kurz vor dem gesetzlichen Rentenalter eintritt und eine Invalidität zur Folge hat. Der Bundesrat hat im Übrigen die Gelegenheit gehabt, sich zu dieser Frage in seiner Antwort auf die Motion Jenny (03.3601) vom 11. Dezember 2003 zu äussern. Die Revisionsvorlage sieht eine Herabsetzung der Invalidenrenten der Unfallversicherung im gesetzlichen Rentenalter vor, und zwar abgestuft nach Alter der versicherten Person beim Unfallzeitpunkt. Sie folgt damit dem Vorschlag der Expertenkommission.
Nach heutiger Gesetzgebung wird bei der Rentenberechnung bei Teilinvalidität dem Restverdienst, den die versicherte Person noch erwirtschaften könnte, nicht Rechnung getragen. Die Revisionsvorlage sieht in diesem Punkt die Beibehaltung des Status quo vor. Das aktuelle System hat positive Effekte, da es Arbeitnehmer moti-