Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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viert, eine Arbeit aufzunehmen, falls sie dies können, auch wenn die Tätigkeit von geringer Bedeutung ist.

Integritätsentschädigung

Erleidet der Versicherte durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Es handelt sich um eine Sonderentschädigung in der Form einer Geldleistung im Sinne einer Genugtuung. Diese Leistung ist deshalb eingeführt worden, weil es angesichts der Anpassung des Begriffs Invalidität in der Unfallversicherung an denjenigen in der IV (Invalidität als wirtschaftlicher Begriff) nicht mehr möglich war, Integritätsschäden mittels Invalidenrenten zu entschädigen.

Die Frage der Beibehaltung dieser Art von Entschädigung ist eingehend diskutiert worden. Einerseits wird angeführt, dass es sich um ein zusätzliches Privileg der Unfallversicherten gegenüber den Krankenversicherten handelt, welches nicht gerechtfertigt ist, besonders in der Nichtberufsunfallversicherung und der freiwilligen Versicherung. Andererseits wird geltend gemacht, dass für eine solche Leistung unter Umständen eine Anspruchsgrenze festgesetzt werden müsste. Die Vernehmlassungsvorlage sieht die Beibehaltung des Status quo vor. Die Entstehung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Sonderfällen (vor allem bei Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Asbest) wird Gegenstand einer Sonderregelung bilden.

Hinterlassenenrenten

Wenn der schwer verunfallte Versicherte die Ehe nach dem Unfall geschlossen hat, so besteht für den überlebenden Ehepartner der Anspruch nur dann, wenn die Ehe vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat. Diese Regelung stimmt nicht mehr mit dem neuen Eherecht überein und ist zudem mit den von der Schweiz unterzeichneten internationalen Übereinkommen nicht vereinbar. Folglich muss diese Bestimmung aufgehoben werden.

Gemäss geltendem Recht kann die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat. Da auch diese Regelung dem internationalen Recht widerspricht, muss sie ebenfalls aufgehoben werden.

Diverse Neuerungen

Im Bereich des Medizinalrechts und der Medizinaltarife sind keine einschneidenden Änderungen vorgesehen. Die heutige Gesetzgebung muss dennoch den rechtlichen Entwicklungen angepasst werden, insbesondere den neuen Vereinbarungen zwischen den Unfallversicherern und den Leistungserbringern (z. B. TARMED-Tarifvertrag).