Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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2.3.3 Organisation

Allgemeines

Die Organisation der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ist seit 1996 einer Beurteilung unterzogen worden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Frage nach einer völligen Liberalisierung der Unfallversicherung und einer Privatisierung der SUVA erörtert. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat von der Verwaltung verschiedene Berichte angefordert, aus denen hervorgeht, dass das heutige Unfallversicherungssystem als effizient bezeichnet werden kann und dass es demzufolge im Augenblick nicht nötig ist, grundlegende Änderungen in diesem Bereich vorzunehmen.

Um über ausreichende Grundlagen für zukünftige Diskussionen über die Organisation dieses Sozialversicherungszweigs zu verfügen, hat der Bundesrat zudem das EDI damit beauftragt, eine Studie mit dem Ziel in Auftrag zu geben, im Vergleich zum heutigen System die Kosten und Nutzen eines liberalisierten Systems zu untersuchen, in dem die SUVA privatisiert würde. Das Mandat ging an die Universität St. Gallen (vgl. Ziff. 1.3.2).

Aus der Kosten-/Nutzen-Analyse geht hervor, dass das heutige System effizient funktioniert und dass im Falle einer Liberalisierung/Privatisierung zusätzliche Mittel bzw. eine Umverteilung der Mittel in Milliardenhöhe notwendig wären. Die öffentliche Hand (Bund) und die Prämienzahler (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wären davon besonders betroffen. Im Fall einer Liberalisierung/Privatisierung würde die obligatorische Unfallversicherung – wie im Übrigen die anderen Sozialversicherungen auch – einen ihrer wichtigsten und innovativsten Standardsetzer verlieren. Zudem hätte der Bund, wenn die SUVA privatisiert würde, keine Institution mehr, die er mit Aufträgen betrauen kann (Zuständigkeit für die Versicherung besonderer Risiken, Aufgaben im Bereich der Gesundheitspolitik, internationale Aufgaben, Durchführung der Militärversicherung usw.), da sich die Besitzverhältnisse der privaten Versicherer sehr rasch ändern können.

Weder die Prämienzahler noch die öffentliche Hand würden von einer Liberalisierung/Privatisierung profitieren, da das Gesamtsystem mehr Mittel benötigen würde. Unter diesen Umständen erscheint der wirtschaftswettbewerbliche Grundsatz, wonach ein wirksamer Wettbewerb über lange Sicht und auf einem funktionstüchtigen Markt Effizienzgewinne generiert, als kaum plausibel. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, am heutigen System festzuhalten (Mehrfachträgerschaft mit Teilmonopol der SUVA) und die SUVA nicht zu privatisieren.

Zuständigkeitsbereich der SUVA

Gemäss der Botschaft von 1976 zum UVG sollte der Zuständigkeitsbereich der SU-VA durch das Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften der Unfallversicherung keine grundlegende Änderung erfahren. Es war im Gegenteil vorgesehen, die bestehenden Versicherungsverhältnisse wenn möglich beizubehalten und sie den neuen Bestimmungen anzupassen, um das Inkrafttreten nicht unnötig zu beeinträchtigen.

Die aktuelle Formulierung des Gesetzes ebenso wie die daraus hervorgehende Rechtssprechung führen dazu, dass das gesetzte Ziel nicht vollumfänglich erreicht werden kann. Um auf den Willen des Gesetzgebers zurückzukommen und auf die