Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Dafür bedarf es entsprechender Mittel, über die das BAG nicht verfügt. Die Revisionsvorlage sieht analog zu Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)9 vor, dass das Versicherungsgericht des Wohnkantons des Versicherten für Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern betreffend die Zuständigkeit zur Erbringung der Leistungen in einem konkreten Fall zuständig ist. Es ist hingegen unbestritten, dass das BAG als Aufsichtsbehörde weiterhin über die anderen Streitigkeiten zwischen den Versicherern entscheidet, insbesondere über solche, die die Anwendung von Zusammenarbeitsverträgen zwischen Unfallversicherern im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 UVG betreffen.
2.3.6 Aufsicht
Die Aufsicht ist im geltenden Recht nur knapp geregelt. Der Bundesrat hat die Aufsichtspflicht an das BAG und das BPV delegiert. Er hat auch vorgesehen, dass die beiden Ämter ihre Aufsichtstätigkeiten koordinieren.
Angesichts der Aufhebung des gemeinsamen Prämientarifs der Privatversicherer soll die Aufsicht massgebend verstärkt werden, insbesondere was die Prämienfestsetzung und Rechnungslegung der Versicherer betrifft.
Die heute vorgesehenen Sanktionsmassnahmen genügen nicht. Im UVG ist für die Versicherer nach Artikel 68 nur der Ausschluss von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung, und zwar im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften, vorgesehen. In Analogie zum privaten Versicherungrecht (Art. 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes10) schlägt der Bundesrat vor, für Übertretungen und Vergehen, welche einen Bewilligungsentzug nicht rechtfertigen würden, Strafbestimmungen einzuführen.
2.3.7 Unfallverhütung
Der Expertenkommission folgend, schlägt der Bundesrat keine Grundsatzänderungen betreffend die Organisation der Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten in den Betrieben vor. Die SUVA darf wie bisher sowohl Betriebe beraten als auch hoheitlich handeln.
Als weitere Neuerung sollen ausländische Firmen, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen, Unfallverhütungsbeiträge entrichten müssen. Der Bundesrat wird zudem ermächtigt, die Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten unter bestimmte Bedingungen zu stellen und die Bauherren insbesondere bei risikobehafteten Bauarbeiten zu verpflichten, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator einzusetzen.
Im Bereich der Nichberufsunfallverhütung werden organisatorische Massnahmen vorgeschlagen, welche einen Beitrag zur Umsetzung von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen und anderen Anregungen zur Förderung der nachhaltigen und wirksamen Prävention leisten.
9 SR 832.10
10 SR 961.01