Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
2.3.8 Finanzierung
Finanzierung der Teuerungszulagen
Nach geltendem Recht werden die Teuerungszulagen durch Zinsüberschüsse auf den Deckungskapitalien und, soweit diese nicht ausreichen, durch das Ausgabenumlageverfahren finanziert. Die Versicherer können bei Bedarf einen Prämienzuschlag erheben für den Teil der Teuerungszulagen, welcher nicht durch Zinsüberschüsse finanziert werden kann. Die Expertenkommission hat sich für die Beibehaltung dieses Systems ausgesprochen.
Ein solches System setzt indessen einen gesicherten und gleich bleibenden Versichertenbestand voraus. Dies trifft – mit Ausnahme der UVAL – für die SUVA zu, aber nicht unbedingt für die in Artikel 68 bezeichneten Versicherer. Auch um zu vermeiden, dass jede Versicherungsgesellschaft gemäss den neuen Solvabilitätsvorschriften das gesamte Risikokapital für die Teuerungszulagen selber vorzufinanzieren hat und der Wettbewerb durch neue auf den Markt kommende Versicherer verzerrt wird, schlagen die privaten Unfallversicherer vor, dass der zur Sicherstellung der künftigen Renten durch die Privatversicherer seit Inkrafttreten des UVG eingerichtete Fonds im Gesetz verankert wird. Dieser Lösungsansatz entspricht im Übrigen einer von Nationalrat Hochreutener eingereichten Motion (05.3392), welche Bundesrat und Parlament gutgeheissen haben.
Insbesondere sollen die Versicherer verpflichtet werden, eine gesonderte Rechnung für die Finanzierung der Teuerungszulagen zu führen. Es soll auch eine Institution eingesetzt werden zur Führung der Gesamtrechnung der Rückstellungen für Teuerungszulagen, zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen unter den Versicherern, wenn der Rückstellungssaldo eines Versicherers negativ wird, und zur Festsetzung eines Prämienzuschlags für alle privaten Unfallversicherer, wenn die Rückstellungssaldi (gemäss Gesamtrechnung) nicht mehr ausreichen, um das Deckungskapital zu bilden. Diese Institution sollte ermächtigt sein, Verfügungen zu erlassen. Der Bundesrat schlägt vor, die Ersatzkasse UVG mit den erwähnten Aufgaben zu betrauen. Dieses System bietet verschiedene Vorteile: Die Ersatzkasse besteht nämlich bereits und alle Versicherer nach Artikel 68 müssen sich an ihrer Finanzierung beteiligen. Sie ist eine Stiftung, welche Verfügungen erlassen kann.
Versicherer nach Artikel 68 UVG: Aufhebung des Gemeinschaftstarifs
Seit Inkrafttreten des UVG im Jahr 1984 hat der Grossteil der Privatversicherer und der in der obligatorischen Unfallversicherung tätigen Krankenkassen einen gemeinsam festgesetzten Prämientarif angewandt. Dieser wurde vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) als Empfehlung herausgegeben. Im Zuge der Revision des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG)11 haben die Wettbewerbsbehörden und der SVV vereinbart, dass der SVV per 1. Januar 2007 keine Empfehlungen für einen Gemeinschaftstarif UVG mehr herausgibt. Folglich müssen die verschiedenen UVG-Versicherer ihre eigenen Prämientarife ausarbeiten.
Entgegen der Mehrheitsmeinung in der Expertenkommission ist vorgesehen, nicht zu einem gemeinschaftlichen Prämientarif zurückzukehren und die bisher geltende
11 SR 251