Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Tarifpraxis der Privatversicherer nicht im Gesetz zu verankern. In einem gut funktionierenden Markt führt der Wettbewerb über lange Sicht immer zu Effizienzgewinnen, was offensichtlich im Interesse einer modernen Sozialversicherung ist.

Die Aufhebung des Gemeinschaftstarifs stellt die UVG-Versicherer, aber auch die UVG-Aufsichtsorgane, vor eine völlig neue Situation. Es muss sichergestellt werden, dass die Prämienfestsetzung im Bereich der Unfallversicherung weiterhin nach dem Grundsatz der Transparenz funktioniert.

Das heutige System, gemäss welchem die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und c für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen des Prämientarifs und für die Änderung dieser Einreihung Verfügungen erlassen müssen, ist obsolet und wird aufgehoben. Damit die Konkurrenz ihre Wirkung voll entfalten kann, sollen die Versicherungsnehmer hingegen bei einer Änderung der Einteilung in die Klassen und Stufen des Prämientarifs und bei einer Änderung des Prämientarifs ein Kündigungsrecht erhalten. Der Typenvertrag muss entsprechend angepasst werden.

2.4 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Änderung von Ausdrücken

Die heute in Artikel 58 genannten Abkürzungen SUVA/deutsch, CNA/französisch und INSAI/italienisch sollen neu durch die in allen drei Amtssprachen einheitliche Firmenbezeichnung „Suva“ ersetzt werden. Diese wird seit mehreren Jahren in allen drei Amtssprachen als einheitliche Bezeichnung für das Unternehmen verwendet. Sie hat sich heute durchgesetzt und soll deshalb auch im Gesetz zur offiziellen Firma des Unternehmens werden.

Art. 1 Abs. 2 Bst. c, d und e

Die bisherigen Buchstaben b und c werden auf Grund der Einfügung eines neuen Bst. b gemäss der Vorlage betreffend die SUVA zu c und d. In Buchstabe d wird entsprechend der neuen Regelung in Artikel 78a nicht mehr von „geldwerten“ Streitigkeiten gesprochen.

Zu Bst. e: Die Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 82a unterstehen nicht den Vorschriften des ATSG, weil es sich nicht um eine versicherungsrechtliche Thematik handelt. Für beide Fälle ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)12 massgebend.

Art. 3 Abs. 2 und 3

Wie in Ziffer 2.1 erwähnt, kommt es in der Praxis immer wieder zu störenden Deckungslücken nach Beendigung des alten und vor Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses, wenn zwischen diesen ein Monat liegt. Nach bisherigem Artikel 3 Absatz 2 endet die Nichtberufsunfalldeckung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Diese Frist

12 SR 172.021