Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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genügt nicht in jedem Fall für eine lückenlose Deckung bis zur neuen Arbeitsaufnahme. Wer seine Stelle beispielsweise per 30. Juni aufgibt und per 1. August eine neue antritt, hat eine Deckungslücke von zwei Tagen: Am 31. Juli, weil dieser Tag nicht mehr unter die 30-tägige Nachdeckungsfrist fällt, und am 1. August, weil dies ein Feiertag ist und die Arbeit somit erst am 2. August angetreten wird.

Auf Grund der beschriebenen Sachlage wird in Absatz 2 die Frist von „30 Tagen“ durch eine Frist von „31 Tagen“ ersetzt. Es wird dem Bundesrat überlassen, zu bestimmen, wann die Versicherung enden soll, wenn der dem 31. folgende Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt.

Abs. 3: Die heutige Regelung der möglichen Höchstdauer der Abredeversicherung führt oft zu Rechtsunsicherheiten. Die Maximaldauer der Abredeversicherung von „180 Tagen“ soll durch „6 Monate“ ersetzt werden.

Art. 6 Abs. 2 und 3

Abs. 2: In der Praxis ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten beim Nachweis von unfallähnlichen Körperschädigungen (vgl. Ziff. 2.2). Deshalb soll das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig sein. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Artikel 6 Absatz 2 genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung eindeutig auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist.

Abs. 3: Die Kostenfolgen von Zahnschädigungen, welche beim Kauvorgang eintreten, sollen von der Unfallversicherung nicht mehr übernommen werden. Streitigkeiten sind unverhältnismässig häufig. Die heutige Praxis ist schwer verständlich, verleitet zu Missbrauch und ist nicht praktikabel. Sie führt auch zu Rechtsungleichheit, und die Leistungspflicht ist oft zufällig.

Art. 8 Abs. 3

Die Problematik von Unfällen, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne freiwilligen Versicherungsschutz geschehen, hat zu Kontroversen geführt. In der Praxis werden diese Unfälle durch die Nichtberufsunfallversicherung übernommen. Die Tatsache, dass Risiken im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit diesem Versicherungszweig aufgebürdet werden, wird manchmal als dem System zuwiderlaufend beurteilt. Es wird vorgebracht, dass Personen, die zusätzlich zu ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Möglichkeit haben, sich freiwillig für diese zu versichern und grundsätzlich die Folgen zu tragen haben, wenn sie dies unterlassen.

Man muss sich indessen im Klaren sein, dass die Risiken, die man bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeht – sei diese nun selbstständiger oder unselbstständiger Art – in der Regel geringer sind, als die Risiken, die in der Freizeit eingegangen werden. Die Kosten sind im Übrigen insofern relativ begrenzt, als die Leistungen lediglich in der Höhe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden, ohne Miteinbezug der Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es scheint demnach angebracht, die in der Praxis angewandte Lösung im Gesetz zu verankern.