Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Art. 9a Grossereignisse

Abs. 1: Heute sind Grossereignisse in der Deckung des UVG nicht ausgeschlossen, aber in den Prämien nicht eingerechnet (vgl. Ziff. 2.2). Grossereignisse können etwa Kriege, terroristische Grossangriffe oder Naturkatastrophen wie Erdbeben sein. Sie werden nicht inhaltlich, sondern in Bezug auf die Schadenhöhe definiert. Aus heutiger Sicht erscheint eine alle UVG-Versicherer umfassende Limite pro Ereignis in der Grössenordnung von je einer Milliarde Franken für die SUVA respektive für die Versicherer nach Art. 68 richtig. Allerdings sollen die kurzfristigen Versicherungsleistungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 (Heilungskosten, Taggelder, Kostenvergütungen) von den Versicherern integral übernommen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten auch bei sehr grossen Ereignissen die gesetzte Ereignislimite nicht erreichen (vgl. Übergangsbestimmung).

Für die Hinterlassenen- und Invalidenrenten muss im gegebenen Fall entweder vom Bundesrat oder dann vom Parlament eine Regelung getroffen werden, welche mit den anderen Sozialversicherungen, welche Renten ausrichten (AHV, IV) koordiniert ist. Letztere Sozialversicherungen können bei einem grossen Schadenereignis in gleicher Weise betroffen sein wie die obligatorische Unfallversicherung.

Abs 2: Es wird definiert, was als ein Schadenereignis gilt, wenn verschiedene Ereignisse die gleiche Ursache haben.

Abs. 3: Es ist sehr wichtig, dass bereits kurz nach Eintreffen eines Ereignisses, welches voraussichtlich als Grossereignis einzustufen ist, die erforderlichen Daten an eine zentrale Datensammelstelle gemeldet werden. Für die Versicherer nach Artikel 68 ist die Ersatzkasse die geeignete Stelle. Die SUVA organisiert sich selber.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 zweiter Satz

Abs. 1 Bst.a: Die ambulante Heilbehandlung im Spital ist in der heutigen Fassung der Bestimmung nicht erwähnt, obwohl es sich in der Praxis um eine wichtige Leistungskategorie handelt. Sie soll im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden. Die ambulante Behandlung in Spitälern muss auch deshalb aufgeführt werden, um für die in der Praxis erforderlichen und bereits bestehenden Tarifverträge betreffend die Ambulatorien der Spitäler eine genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Abs. 3 zweiter Satz: Wie in Ziffer 2.3.1 ausgeführt wird, darf der Bundesrat auf Grund von internationalen Verpflichtungen die Hauspflege nicht einschränken, falls die Voraussetzungen für die Pflege zu Hause gegeben sind. Aus diesem Grund wird der Passus „…und in welchem Umfang…“ gestrichen.

Art. 14 Abs. 2

Die Bestattungskosten werden seit 1984 auf der Basis des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes berechnet und vergütet. Der Betrag wird gegenüber heute verdoppelt, um der Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.

Art. 15 Abs. 2, 3 zweiter Satz sowie Bst. f

Abs. 2: Heute ist in Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 5 UVV geregelt, dass bei einem Versicherten, welcher bei mehr als einem Arbeitgeber angestellt ist, der