Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Gesamtlohn für die Bemessung der Taggelder und der Renten massgebend ist. Dieser Grundsatz soll neu auf Gesetzesebene festgehalten werden. Die bei mehreren Arbeitgebern bezogenen Löhne sind auch dann zusammenzuzählen, wenn der Arbeitnehmer nur bei einem Arbeitgeber nichtberufsunfallversichert ist, oder wenn er neben der unselbstständigen Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausübt, für welche er sich gemäss Artikel 4 freiwillig versichert hat.
Abs. 3 zweiter Satz: Nach geltendem Recht werden die Prämien und die Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung auf einem plafonierten Lohn berechnet. Dieser wird so festgesetzt, dass in der Regel mindestens 92 %, aber nicht mehr als 96 % der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind.
Neu soll der höchstversicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung in einem Quantil zwischen 90 und 95 % liegen (vgl. Ziff. 2.3.2).
Abs. 3, zweiter Satz, Bst. f13: Bei Unfällen, die sich während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ereignen, welche zusätzlich zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne freiwilligen Versicherungsschutz ausgeübt wird, weicht das massgebliche Einkommen von der allgemeinen Regel ab (wie weiter oben bereits erwähnt: siehe Art. 8 Abs. 3). Die Liste der Sonderfälle bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes muss entsprechend ergänzt werden.
Art. 16 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4
Abs. 2 erster Satz: Das Prinzip der Taggeldbemessung unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Erwerbsausfalls in der obligatorischen Unfallversicherung soll im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden (vgl. Ziff. 2.3.2).
Abs. 3: Unter Berücksichtigung eines Urteils des EVG soll allerdings für Personen, welche vor dem Unfall in den Ruhestand getreten sind, eine spezielle Regelung geschaffen werden. Personen, welche eine Altersrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)14 beziehen, sollen künftig keinen Taggeldanspruch mehr haben. Damit sollen Überentschädigungen nach Eintritt des AHV-Alters vermieden werden. Aus praktischen Gründen wird der heutige Absatz 3 neu formuliert.
Abs. 4: Die Wartefrist von drei Tagen bis zum Beginn des Taggeldanspruches wird grundsätzlich beibehalten und in der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung identisch bleiben. Eine unterschiedliche Regelung für die beiden Versicherungszweige hätte zusätzliche Abgrenzungsschwierigkeiten zur Folge. Allerdings sollen Arbeitgeber und Versicherer die Möglichkeit erhalten, bei Bestehen einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers eine Verlängerung der Wartefrist bis zu 30 Tagen zu vereinbaren und somit die Versicherungsprämie zu senken. Diese Abmachung darf aber zu keinem Nachteil für den Versicherten führen.
Art. 18 Abs. 1
Der Mindestinvaliditätsgrad, welcher zu Rentenleistungen der obligatorischen Unfallversicherung berechtigt, soll von 10 auf 20 % erhöht werden. Damit sollen nur Invaliditäten mit einer gewissen Erheblichkeit berentet werden (vgl. Ziff. 2.3.2).
13 Art. 15 Abs. 3 Bst. e wird im Teil betreffend die SUVA geändert, weshalb im ersten Teil ein neuer Bst. f eingeführt wird.
14 SR 831.10