Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Art. 20 Abs. 2bis und 2ter

Abs. 2bis: Gemäss der heutigen Regelung werden Invaliden-, Alters- oder Hinterlassenenrenten, welche von einer ausländischen Sozialversicherung geschuldet oder ausbezahlt werden, nicht in die Komplementärrentenberechnung einbezogen. Deshalb erhält eine Person, welche mehrere Jahre im Ausland Beiträge bezahlt hat, bevor sie in der Schweiz gearbeitet hat, im Falle eines Unfalles zusätzlich zur Komplementärrente gemäss Artikel 20 Absatz 2 eine Rente der ausländischen Sozialversicherung. Diese Situation kann beträchtliche Überentschädigungen zur Folge haben, weshalb auch die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenrenten, welche von einer ausländischen Sozialversicherung geschuldet oder ausbezahlt werden, in die Komplementärrentenberechnung einbezogen werden sollen.

Abs. 2ter: Die heutige Regelung, wonach die Invalidenrenten (Grund- und Komplementärrenten) in der obligatorischen Unfallversicherung ungekürzt über das Rentenalter hinaus bezahlt werden, kann zu Überentschädigungen führen (vgl. Ziff. 2.3.2). Es wird vorgeschlagen, beim Erreichen des Rentenalters gemäss der AHV-Gesetzgebung die Invalidenrenten respektive die Komplementärrenten einschliesslich Teuerungszulagen entsprechend dem Alter des Versicherten zum Unfallzeitpunkt zu kürzen.

Art. 22

Die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung werden nicht mehr revidiert, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die anspruchsberechtigte Person definitiv aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Dies wird immer dann angenommen, wenn die Person das ordentliche Rentenalter in der AHV erreicht oder eine ganze Altersrente dieser Versicherung vorbezieht. Zur Vermeidung von Änderungen des Gesetzestextes infolge von Änderungen bei der AHV wird nicht mehr auf ein Alter in Jahren abgestellt.

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz

Die Integritätsentschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches kann der Bundesrat für Sonderfälle eine abweichende Regelung festlegen. Dies gilt vor allem für Asbestopfer. Hier kann die Krankheit erst sehr spät festgestellt werden, und in den allermeisten Fällen wird keine Invalidenrente ausbezahlt. Zudem wird die ärztliche Behandlung bis zum Tod fortgesetzt. Der Versicherte hat deshalb nur dann einen gesicherten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn eine Sonderregelung geschaffen wird.

Art. 29

Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht.

Der heutige Absatz 2 muss aufgehoben werden, da diese Bestimmung nicht mehr mit dem Eherecht und dem internationalen Recht vereinbar ist. Gemäss neuem Eherecht bedarf es keiner öffentlichen Verkündung mehr. Vielmehr stellen die zukünftigen Ehegatten ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Das interna-