Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
tionale Recht (Übereinkommen Nr. 102 der IAO15 und die EOSS16) knüpft den Leistungsanspruch des überlebenden Ehegatten nicht an Bedingungen, wenn die Ehe nach dem Unfall, der zum Tod des Versicherten geführt hat, eingegangen worden ist. Dem überlebenden Ehegatten dürfen nur dann Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn dieser im Konkubinat lebt.
Im neuen Absatz 2, welcher dem heutigen Absatz 3 entspricht, wird der Grundsatz aufrechterhalten, wonach der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente hat, wenn er erwerbsunfähig wird oder wenn er binnen zwei Jahren nach dem Tod des versicherten Ehegatten invalid wird – heute mindestens zu zwei Dritteln. Der den Anspruch begründende Invaliditätsgrad wird indessen der geltenden Regelung in der IV angepasst, nach der mindestens ein Invaliditätsgrad von 70% erforderlich ist, um eine ganze IV-Rente zu beziehen.
Absatz 3 entspricht dem heutigen Absatz 4.
In Absatz 4 (neu) soll zur Klärung der in der Praxis angewandte Passus hinzugefügt werden, wonach der überlebende Ehegatte keinen Rentenanspruch hat, wenn der versicherte Ehegatte nach einem nicht zu einer Invalidenrente berechtigenden Unfall nach Erreichen des AHV-Rentenalters an diesen Unfallfolgen stirbt.
Da Absatz 5 nicht mit internationalem Recht vereinbar ist, muss er aufgehoben werden. Es ist nämlich gemäss internationalem Recht nicht zulässig, die Leistungen des überlebenden Ehegatten zu kürzen oder zu verweigern, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.
Der heutige Absatz 6 wird in den neuen Artikel 29a verschoben, welcher den Beginn und das Ende des Anspruches des überlebenden Ehegatten regelt.
Art. 29a Beginn und Ende des Anspruchs
Dieser Artikel regelt, wie es der Titel bereits sagt, den Beginn und das Ende des Anspruchs des überlebenden Ehegatten. Er übernimmt im Wesentlichen die aktuelle Regelung. Absatz 2 Buchstabe d präzisiert, dass der überlebende Ehegatte bei bleibender Erwerbsunfähigkeit so lange Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat (Art. 29 Abs. 2), als er zu mindestens 70% invalid ist.
Art. 37 Abs. 3
Im Gegensatz zu Artikel 21 Absatz 1 ATSG, welcher ein schwerwiegenderes Verhalten bestraft, sieht Artikel 37 Absatz 3 in seinem heutigen Wortlaut die Möglichkeit vor, Leistungen im Fall von nicht vorsätzlichen Vergehen oder Verbrechen endgültig zu kürzen, und nicht bloss vorübergehend. Theoretisch könnte die Bestrafung folglich bei einem fahrlässig verursachten Versicherungsfall schwerwiegender ausfallen als bei vorsätzlichem Handeln. Um diese Ungereimtheit, welche im Übrigen auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht – dieser wollte eine Regelung, wie sie vor dem Inkrafttreten des ATSG existiert hat – sollen Geldleistungen, unabhängig davon, ob der Versicherte den Unfall bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat, endgültig verweigert werden können.