Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Art. 112 bis 113a

Die heutigen Strafbestimmungen der Artikel 112 und 113 sind vor allem an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerichtet. Die Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden (Art. 79 Abs. 2), mildere oder andere Sanktionen sind keine vorgesehen. Insbesondere besteht kein Bussenkatalog analog dem VAG. Namentlich im Zusammenhang mit der Aufhebung des gemeinschaftlichen Prämientarifs und der Verstärkung des Wettbewerbs unter den Versicherern rechtfertigt es sich, differenzierte Sanktionen bei Verletzung von Gesetzesbestimmungen bei der Durchführung des UVG vorzusehen. Deshalb werden neu Straftatbestände aufgeführt, bei denen Versicherer bestraft werden. Diese zusätzlichen Sanktionsmassnahmen bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften durch Versicherer tragen zu einer Stärkung der Aufsicht bei (vgl. dazu Ziff. 2.3.6).

Heute richtet sich der Artikel 112 an die Arbeitgeber, die versicherten Arbeitnehmer sowie an die Durchführungsorgane des UVG. Mit der Einführung weiterer Straftatbestände für die Versicherer rechtfertigt es sich aus systematischen Gründen, zwei Artikel zu schaffen: Einen Artikel, welcher sich an die Arbeitgeber und die versicherten Arbeitnehmer richtet und einen Artikel, welcher sich an die Durchführungsorgane des UVG wendet.

Ausserdem werden die Sanktionen angepasst, um der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 200220, welche am 1. Januar 2007 in Kraft tritt, Rechnung zu tragen.

Art. 113a regelt die Zuständigkeit für die Untersuchung und Beurteilung der Straftatbestände nach den Artikeln 112 bis 113.

II

Übergangsbestimmungen

Abs. 1: Diese Übergangsbestimmung orientiert sich am Grundsatz der Unfallversicherung, wonach Leistungen gemäss dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Rechts gewährt werden.

Abs. 2: Eine Rückwirkung rechtfertigt sich, weil nur Invaliditäten mit einer gewissen Erheblichkeit berentet werden sollen. Bereits laufende Renten unter 20 % bleiben bestehen.

Abs. 3: Diese Übergangsbestimmung ist notwendig, weil die bereits heute bestehenden Überversicherungen möglichst rasch korrigiert werden sollen und deshalb eine Abweichung vom Grundsatz nach Absatz 1 erfordern. Unfallversicherungsrentner sollen nicht besser gestellt sein als Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters arbeiten. Frei werdende Mittel dürfen nicht in die allgemeinen Mittel der Gesellschaft fallen.

Abs. 4: Da der Mindestinvaliditätsgrad des überlebenden Ehegatten für die Weitergewährung seines Witwen- beziehungsweise Witwerrentenanspruchs von 662/3 auf

20 SR 311.0