Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Art. 108 Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Rechtsmittelverfahren im Sozialversicherungsbereich ist heute auf kantonaler Ebene gänzlich und auf Bundesebene bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Leistungen bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege kostenlos. Verfahrenskosten können einer Partei auf kantonaler und auf Bundesebene jedoch in jedem Fall bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung auferlegt werden.
Wo die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, wird das Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der obligatorischen Unfallversicherung – wie in der übrigen Verwaltungsrechtspflege – für die Betroffenen auch weiterhin kostenlos sein (unter Vorbehalt späterer Rückforderung). Es besteht somit Gewähr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen wird, so dass auch finanziell Minderbemittelten der Zugang zu den Gerichten garantiert ist. Müssen die eine Beschwerde einreichenden Personen einen Kostenvorschuss bezahlen, wird ihnen die Bedeutung des Gangs bis zum obersten Gericht stärker bewusst, als wenn dieser gratis ist. Auf unnütze Beschwerden wird unter diesen Umstände eher verzichtet. Wie im übrigen Bereich der Verwaltungsrechtspflege sollen die Rechtssuchenden auch im Sozialversicherungsbereich die Gründe für und gegen eine Beschwerdeerhebung sorgfältig gegeneinander abwägen.
Aus heutiger Sicht lässt sich daher nicht mehr begründen, weshalb Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen kostenlos sein sollen. Der Wechsel zum kostenpflichtigen Rechtsmittelverfahren bei Streitigkeiten um Unfallversicherungsleistungen soll für die Rechtssuchenden allerdings finanziell verträglich sein. Dafür genügen relativ geringe Gebühren: So ist in der Totalrevision der Bundesrechtspflege für Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ein – im Vergleich mit dem übrigen Verwaltungsrecht (200 bis 5’000 Franken für Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen; 200 bis 100’000 Franken für Streitigkeiten mit Vermögensinteressen) – moderater Kostenrahmen von 200 bis 1'000 Franken (Art. 65 Abs. 4 Buchstabe a Bundesgerichtsgesetz19) vorgesehen, der der sozialpolitischen Komponente Rechnung trägt. Dies deshalb, weil das sonst übliche Kriterium des Streitwertes bei Unfallversicherungsangelegenheiten (insbesondere bei Renten) schnell zu unangemessen hohen Gerichtsgebühren führen könnte.
Im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Gerichten (vgl. dazu Art. 61 Bst. a ATSG) und dem EVG gelten grundsätzlich dieselben Überlegungen. D.h. dort, wo auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall nicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, haben die Kantone für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unfallversicherungsleistungen im Vergleich zur übrigen Verwaltungsrechtspflege tiefere Kosten zu definieren: Der sozialpolitischen Komponente ist dabei durch die Festlegung von streitwertunabhängigen, aber aufwandsbezogenen Kosten Rechnung zu tragen. Der Kostenrahmen ist gleich wie in der Totalrevision der Bundesrechtspflege festzulegen, nämlich auf 200 - 1'000 Franken.
Diese Neuregelung übernimmt materiell den in der 5. IV-Revision (Art. 69 Abs. 1bis IVG) eingebrachten Vorschlag.