Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

Genehmigung der Jahresrechnung nicht mehr durch den Bundesrat, sondern durch den Aufsichtsrat erfolgen. Ebenso soll die Geschäftsleitung der SUVA künftig nicht mehr durch den Bundesrat gewählt werden.

Variante 2 (direkte Aufsicht Bund)

In dieser Variante soll die SUVA künftig nach den Grundsätzen, wie sie im Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben26 festgehalten sind, organisiert und geführt werden.

Gemäss diesem Bericht liegt die finanzielle Verantwortung für eine öffentlichrechtliche Anstalt wie die SUVA trotz der bedeutenden Stellung der Sozialpartner primär beim Bund. Vor diesem Hintergrund kann die SUVA schwerlich als eine Institution bezeichnet werden, die dem Bund gemeinsam mit den angeschlossenen Arbeitgebern und den versicherten Arbeitnehmern gehört. Vielmehr ist sie eine Unternehmung allein des Bundes. Daher sind für die Organisation der SUVA die im Rahmen des Corporate-Governance-Berichts aufgestellten Leitsätze zu beachten.

Dies bedeutet insbesondere, dass die SUVA keinen Aufsichtsrat, sondern nur einen Verwaltungsrat hat. Deshalb soll der Bundesrat zuständig sein für die Ernennung des Verwaltungsrates, die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung, die Wahl der Revisionsstelle, die Genehmigung der Prämientarife und des Personalreglementes sowie die Genehmigung der Wahl des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Im weiteren legt der Bundesrat nach Anhörung der Sozialpartner die strategischen Ziele der Suva fest und überprüft sie periodisch. Dazu zählt beispielsweise die Ausübung von Nebentätigkeiten in Rahmen des im Gesetz umschriebenen Zweckes der SUVA (Art. 61a). Aus diesen Grund werden in dieser Variante die zulässigen Nebentätigkeiten der SUVA (vgl. Art. 67b der Variante 1) im Gesetz nicht ausdrücklich aufgezählt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats der SUVA verfügen über branchenspezifisches und betriebliches Fachwissen. Die Sozialpartner sollen angemessen vertreten sein.

Umschreibung der Nebentätigkeiten der SUVA

Bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ist der Tätigkeitsbereich im Gesetz selbst zu umschreiben. Bereits heute ist die SUVA in Bereichen tätig, die zwar nicht notwendigerweise als Teil ihres gesetzlichen Auftrages zur Durchführung der Unfallversicherung und der Unfallverhütung bezeichnet werden können, welche aber auch diesem Auftrag dienen. Es soll deshalb zunächst klargestellt werden, welche Nebentätigkeiten die SUVA im Zusammenhang mit diesem Auftrag ausüben darf. Im Weiteren soll aber der SUVA auch erlaubt werden, ihr Wissen, welches sie im Zusammenhang mit der Durchführung der Unfallversicherung erwirbt, nutzbringend in Bereichen anzuwenden, welche ausserhalb ihres gesetzlichen Auftrages zur Durchführung der Unfallversicherung und Unfallverhütung liegen. Der SUVA soll so eine unternehmerische Freiheit eingeräumt werden, um ihre vorhandenen Ressourcen in weiteren Bereichen nutzbringend anzuwenden und so im Interesse ihrer Versicherten die Verwaltungskosten zu senken. Die der SUVA erlaubten Tätigkeiten werden abschliessend aufgezählt. Insbesondere wird die SUVA auch weiterhin keine Zusatzversicherungen anbieten dürfen.

26 BBl 2006, 8233