Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Diese ausdrückliche und abschliessende Aufzählung der Nebentätigkeiten gilt nur für die Variante 1 (Oberaufsicht Bund) zur Organisation der SUVA. Bei Variante 2 (direkte Aufsicht Bund) besteht die gesetzliche Grundlage für Nebentätigkeiten in der allgemeinen Umschreibung von Rechtsgeschäften, welche die SUVA abschliessen kann (vgl. Art. 61a Abs. 3). Die Konkretisierung erfolgt gestützt auf die strategischen Ziele des Bundesrates (Art. 65d Abs. 1). Deshalb beziehen sich die folgenden Ausführungen nur auf die Variante 1.

Einerseits wird also im Gesetz ausdrücklich verankert, welche Tätigkeitsbereiche sich aus dem gesetzlichen Auftrag zur Durchführung der Unfallversicherung und der Unfallverhütung ergeben. Andererseits soll der SUVA auch erlaubt werden, ihr im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag aufgebautes Know-how unter bestimmten Voraussetzungen in weiteren Bereichen einzusetzen. Diese Bereiche werden im Gesetz abschliessend aufgezählt.

Die SUVA betreibt bereits heute selber zwei Rehabilitationskliniken. Als gesetzliche Grundlage kann das im UVG massgebende Naturalleistungsprinzip (Versicherer erbringt die Leistungen) herangezogen werden. Ebenso ist die SUVA bereits heute gestützt auf die Durchführung des UVG im Bereich des Gesundheitswesens tätig, insbesondere in der Entwicklung von Medizinaltarifen. Der Zusammenschluss der Unfallversicherer, der Invalidenversicherung und der Militärversicherung in einer Medizinaltarifkommission (MTK) geht auf eine Initiative der SUVA zurück. Der gesetzliche Auftrag zur Prävention von Unfällen hat dazu geführt, dass die SUVA selber Schutzausrüstungen für Arbeit und Freizeit entwickelt und verkauft. Zudem verkauft sie noch weitere Sicherheitsprodukte. Nach Auffassung der Expertenkommission zur Revision UVG soll nur die Entwicklung, nicht aber der Verkauf von Sicherheitsprodukten zulässig sein. Der Verkauf von selber entwickelten Produkten soll indessen nach Meinung des Bundesrates weiterhin möglich sein, nicht aber eine Erweiterung des Verkaufssortiments durch „fremde“ Produkte. Den Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und von Berufskrankheiten (vgl. Art. 85 UVG und Art. 49 ff. Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV27) kann im konkreten Fall auch eine beratende Tätigkeit der SUVA vorangehen. Zudem ist im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen respektive Berufskrankheiten und der betrieblichen Gesundheitsförderung nicht völlig eindeutig. Ein ganzheitlicher Ansatz diesbezüglich wird von sehr vielen Betrieben gewünscht. Es soll deshalb im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass die SUVA die beschriebenen Tätigkeiten im Grenzbereich ihres gesetzlichen Auftrages ausüben darf.

Auch bei einer weiten Interpretation des geltenden Gesetzes ist es der SUVA heute nicht erlaubt, ihre Ressourcen und Fähigkeiten Dritten in Bereichen zur Verfügung zu stellen, welche mit einer ganzheitlichen Leistungserbringung der im Gesetz umschriebenen Tätigkeiten der SUVA in keinem direkten Zusammenhang stehen. Hier soll der SUVA in den Bereichen Schadenabwicklung und Vermögensverwaltung auch eine Tätigkeit für Dritte erlaubt werden. In der Schadenabwicklung hat die SUVA Methoden entwickelt und Ressourcen aufgebaut. Sie ist an einer Ausweitung ihrer Tätigkeit interessiert, um diese besser nutzen zu können. Gleich verhält es sich im Bereich der Vermögensverwaltung. Es soll der SUVA erlaubt werden, diese für Institutionen mit einem ähnlichen Auftrag, nämlich anderen öffentlichen Institutionen und privaten Vorsorgeeinrichtungen, einzusetzen.

27 SR 832.30