Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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3.2 Unfallversicherung für arbeitslose Personen (UVAL)
3.2.1 Die UVAL heute Gesetzliche Grundlage
Bis zum Jahr 1995 blieben arbeitslose Personen, soweit sie bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit in der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG versichert waren, weiterhin ohne Bezahlung einer Prämie unfallversichert. Zuständig war der Versicherer, bei welchem sie vor ihrer Arbeitslosigkeit versichert waren. Diese Fortdauer der bisherigen Versicherung stützte sich auf eine Verordnungsbestimmung (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV), wonach das Taggeld der Arbeitslosenversicherung als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 UVG gegolten hat und so die Versicherung trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht beendet worden ist. Das versicherte Risiko ist damit faktisch mit den Prämien der Nichtberufsunfallversicherung jener Branchen und Betriebe finanziert worden, welchen die arbeitslosen Personen während ihrer Erwerbstätigkeit angehört haben. Arbeitslose Personen, welche vor ihrer Arbeitslosigkeit in keinem Arbeitsverhältnis standen (z.B. Personen nach Abschluss ihrer Ausbildung), waren dagegen nicht nach UVG versichert.
Am 1. Januar 1996 ist das AVIG durch einen Artikel 22a ergänzt worden, welcher die auf der Arbeitslosenentschädigung zu erhebenden Beiträge für die Sozialversicherungen regelt. Für die Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung ist in Absatz 4 folgendes bestimmt worden:
„Ferner zieht die Kasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.“
Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen28 erlassen. Darin wird bezüglich des anwendbaren Rechts auf das ATSG, das UVG und die UVV verwiesen, soweit in der Verordnung keine spezielle Regelung getroffen wird. Bezüglich der Prämien wird bestimmt, dass der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung für alle arbeitslosen Personen gleich hoch ist.
Heute fehlt eine gesetzliche Verankerung der UVAL im UVG. Auf Grund der Erfahrungen in der Praxis erweist sich aber eine Verankerung im UVG als notwendig. Dadurch soll insbesondere auch ausdrücklich bestimmt werden, dass die UVAL als eigenständiger und finanziell sich selbst tragender Versicherungszweig geführt wird, wie dies der bisherigen Praxis der SUVA entspricht. Die heute geltende Regelung wird dabei grundsätzlich unverändert beibehalten.
Finanzierung der UVAL
Bei Einführung der UVAL lagen keine speziellen Erfahrungszahlen zum Unfallrisiko von arbeitslosen Personen vor. Die Prämien mussten deshalb gestützt auf die allgemeinen Erfahrungszahlen festgelegt werden. Die von der SUVA festgelegten Prämien haben sich wie folgt entwickelt: