Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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- Auf den 1. Januar 1996 hat die SUVA den Prämiensatz auf 3,1 % der Arbeitslosenentschädigung festgelegt.
- Nach einer auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 22a Absatz 4 AVIG, durch welche der Prämienabzug von der Arbeitslosenentschädigung auf höchstens zwei Drittel der Prämie begrenzt und die Arbeitslosenversicherung verpflichtet worden ist, den Rest zu Lasten ihres Ausgleichsfonds zu übernehmen, hat die SUVA den Prämiensatz für arbeitslose Personen auf 4,39 % (2006: 4,37 %) erhöht. Der Prämienanteil der arbeitslosen Personen ist von der Ausgleichskasse der Arbeitslosenversicherung auf 2,93 % der Arbeitslosenentschädigung festgelegt worden.
Die Brutto-Prämiensätze der Nichtberufsunfallversicherung für Erwerbstätige liegen bei der SUVA je nach Risikogruppe bei 1,66 % bzw bei 2,71 % des versicherten Verdienstes, also deutlich unter jenen der UVAL. Diese Unterschiede zwischen den Prämiensätzen sind in erster Linie auf die speziell hohen Kosten pro Fall zurückzuführen:
- Kosten/Fall Nichtberufsunfallversicherung 4'785 Franken
- Kosten/Fall UVAL 8'852 Franken
Als Gründe für diese Kostenunterschiede können folgende Feststellungen angeführt werden: Arbeitslose Personen erleiden häufiger schwere Unfälle. So ereignen sich etwa schwere Unfälle mit Personenwagen in der UVAL 1,4 Mal häufiger als in der Nichtberufsunfallversicherung. In der UVAL werden auch in deutlich mehr Fällen Taggelder ausbezahlt als in der Nichtberufsunfallversicherung (rund 55 % mehr Fälle). Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist in der UVAL rund 50 % höher als in der Nichtberufsunfallversicherung. An arbeitslose Personen wird auch rund drei bis vier Mal häufiger eine Invalidenrente ausgerichtet als an Versicherte der Nichtberufsunfallversicherung. Dies deckt sich mit den allgemeinen Erfahrungen der SUVA, wonach der Verlust des Arbeitsplatzes auch bei den Erwerbstätigen das Risiko einer Invalidität erhöht. Arbeitslose Personen mit schweren Unfallfolgen können in der Regel nicht mehr an einen Arbeitsplatz vermittelt werden.
Die Renten der UVAL werden nicht auf der Basis der Arbeitslosenentschädigung, sondern gestützt auf den versicherten Verdienst vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berechnet.
3.2.2 Grundzüge der Vorlage Verankerung der UVAL im UVG
Im UVG fehlt heute eine ausdrückliche Bestimmung, wonach die UVAL nach den Regeln des UVG und von der SUVA durchgeführt wird. Es wird lediglich in Artikel 22a Absatz 4 AVIG festgehalten, dass die Prämien an die SUVA zu entrichten sind. Mit der Vorschrift von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die UVAL, wonach der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung für alle arbeitslosen Personen gleich hoch sein muss, sind die arbeitslosen Personen vom Bundesrat indirekt als eigene Risikogruppe definiert worden. Die UVAL wird gestützt darauf von der SUVA seit ihrer Einführung im Jahr 1996 als eigenständiger, finanziell sich selbst tragender Versicherungszweig geführt. Diese Lösung ist sachlich richtig. Die bisherigen Erfahrungen mit der UVAL zeigen nämlich, dass arbeitslose Personen infolge ihrer speziellen Situation unabhängig von ihrer früheren Tätigkeit eine besondere Risikogruppe mit höheren Kosten als in der Nichtberufsunfallver-